Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Derjenige  Joller,  welcher  diese  Anweisung  zu  befolgen  underläße,  witd  für  seden
Jall  mie  zwei  kleinen  Freveln  bestraft  werden.  Stuttgare,  den  3zz.  April  1817.
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Dehlschlágersche  Knaben  und  Töchtern  gewidmete  Lehranstalf  zu  verordnen-geruht:
1.)  Daß  dielelbe,  da  fe  im  UAllgemeinen  wie  im.  Besondete  durch  die  damn  verbundene
  Knaben-Schule  einem  öffentlichen  Bedürfniß  abhilfe,  zur  Staars-Anstalt
  erhoben,  als  solche  unter  die  besondere  öffentliche  Aufsscht  gestellt  werdern

  und  der  öffentlichen  Unterstützung,  soweie  sie  derlelben  bedar  B¾  genießen

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ter  Mann,  Naens  Ramsauer,  Inédigst  ernannt  worden,  der  von  nun  an
.  alle  aus  diesem.  Verhältniß  fliessende  Gescháfte  übernehmen  wird.  6

3.)  Mit  weniger  Abänderung  des  neuesten  Lehrplans  werden  einige  Fächer,  als:
Zeichnen,  Gesanglehre,  Formenlehre,  Geographie  und  Geschichte  umfassender  als
bisher  behandelt  werden)  jedoch  ohnme  daß  die  andern  Lehrgegenstände,  am
wenigsten  Religion  und  Latein  darunter  leiden.  «  ··
«4.)’DiephysischeBeråthujngdekKinderimpckvagogischaninnewirv«vorzügtichet
Gegenstanddek.·!lqun·erksamkeitstyn,,und««werdenjüviesemEndewöchentlich
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übungen  mit  den  Knaben  der  Anstalt  verwendet  werden,  Uebungen,  deren
Nutzen  und  Wichtigkeit  zur  gefahrlosen  Entwicklung  der  Koͤrperkraft  und

Gewandheit  der  Jugend  allgemein  anerkannt  ist.  ·
5.)  Die  Monatgelder  wie  die  übrigen  Bebingungen  bleiben  unverändert;  für  die
Turnübungen)  die  unentgeldlich  gehalten  werden,  hat  jeder,  der  sein  Kind
denselben  beywohnen  lassen  will,  jährlich  nur  3.  fl.;,  als  Beytrag  zu  Anschaffung
  und  Unterhaltung  der  erforderlichen  Geräthschaft  und  Gerüste,  zu  bezahlen.


6)  Dos  Ditciplinarische  der  Anstast  wird  durch  den  bereits  bestehenden  Ausschuß

unter  Oberauföcht  des,  Königl.  Ober.=  Consistoriums  geleitet.
Königliches  Ober=  Coußstorium.

Rechts:  Erkenntnisse  des  Khniol.  Ober-Tübunals.
1.)  In  der  Aopeklations-Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justiz-Collegium  zwischen
den  Erben  des  Cheiist.  Wilt.  Buhlers  zu  Meinhard)  Bekl.,  Aten)  nun  Ntien,  und

Unkuͤndigung  des  Köoihl.  Ober  Confsstoriums,  dle  #feue  Einrschkung  der  votmahls  Oehlschlägerschea