Trucht-Vorraͤthe sollen von jetzt an nach und nach in herabgesetzten Preisen ver-
kauft werden. ·
Die Preise werden immer einige Gulden unter die laufenden Marktpreise
gestellt werden, und bei kaufmannsguter Waare nachstehende Ansaͤtze nie über=
steigen:
*. Dinkel 1 Scheffel: 10 bis 13 fl.
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und in gleichem Verhaͤltniß die uͤbrigen Fruchtsorten.
Damit jedoch Unsere landesväterliche Absscht, durch diesen Verkauf dem
wahrhaft Dürftigen eine Unterstüßung zu Theil werden zu lassen, desto zuver-
läßiger erreicht werde, ertheilen Wir hiefür folgende Vorschriften:
a.) Die Fruchte dürfen nicht an Personen, die ein Gewerb damit treiben, mit-
hin weder an Frucht= und Mehlhäándler, noch in der Regel auch an Bä-
cker, und ebensowenig an solche Personen verkauft werden, welche entweder
eigene Vorräthe) oder soviel Vermögen besitzen) daß sie ihr Fruchtbedürf-
niß in den laufenden Preisen erkaufen können; es sind vielmehr die Früchte
nur an solche Perfonen abzugeben, welche derselben für ihre eigene Haus-
haltung bedürfen, zugleich aber die dermaligen hohen Preise zu bezahlen
zunberme sind, und sich hierüber mit obrigkeitlichen Zeugnissen aus-
weisen.
Aber auch an diese sind sie nur in kleinen Parthieen abzugeben, und
die Verwaltungs-Beamten werden daher ernstlichst erinnert, die Abgaben
von dergleichen kleinen Parthieen weder selbst zu erschweren, noch durch die
untergebenen Kastenknechte erschweren zu lassen, und den Käufern durch-
aus keiuen unnöthigen Aufenthalt zu verursachen.
b.) In jeder Gemeinde wird der Magistrat mit Zuziehung einiger rechtschaffener
Männer aus den Local-Wohlthäácigkeits-Bereinen mit strenger Unparteilich=
keit diesenigen Einwohner bestimmen, welche in die Classe der Fruchtbedürf-
tigen gehören. Jedem solcher Einwohner wird sodann der Ortsvorstand ein
schriftliches Zeugnif für sein Früchtenbedürfniß, das jedoch bei dem einzel-
nen nie mehr, als höchstens 4 Smr. glatte oder 1 Schffl. rauhe Frucht auf
einmal betragen darf, unentgeltlich ausstellen, und in demselben die Quan-
tität nicht mit Jahlen, sondern in Worten ausdrucken. Ueber diese Jeug-
nisse wird ein richtiges Verzeichniß geführt, und dieses von geit zu Zei#t
der ganzen Gemeinde bekannt gemacht werden.
C.) Wären jedoch in einzelnen Städten und Dörfern die Einwohner der mitt-
leren und ärmeren Elasse gewohnt, ihren täglichen Brodbedarf bey den Be-
ckern zu kaufen; so haben die Magistrate einen oder einige Bäcker beson-
ders dazu aufzustellen, für diese Sinwohner das Brod zu backen, und in