Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

3.) Jedes betreffende Zolamt hat sogleich nach dem Empfang der gegenwärtigen 
Verordnung, den erhöheten Joll auf alles zur Ausfuhr nach Bayern be- 
stimmte Vieh, wenn es gleich früher erkauft oder eingetausche worden, anzu- 
wenden, und hiebey auf die Angabe des Exportanten, daß das Vieh nur durch 
Bayern transtire, keine Rücksicht zu nehmen. " 
t.) Die Königl. Oberéámter haben diese Perordnung schleunig zur allgemeinen Kenne- 
niß zu bringen, und mit den Kameral= Oberzoll= und Ober-Uccise-Aemtern für 
en genauen Pollzug derselben Sorge zu tragen. 4 
5.) Die Uebertreker sind nach Maasgabe der Follgesetze zu bestrafen und den Denun- 
cianten ist die Haͤlfte der erkanñten Strafen als Anbringe-Gebuͤhr zu überlassen. 
Stuctgart, den q. May 1811. Koͤnigl. Oeheimer---Rath. 
Auf Befehl des Koͤnigs. 
Ednigl. Verordnung, den unmittelbarer Torresrondenz-Verkehr der Koͤnigl. Behoͤrden 
un Amts= Stellen mit aue Atzen detreffend. Bom s. May 1617. 
Seine Königl. Majest haben in Absicht auf den unmittelbaren 
Korrespondenz-Verkhr der König! Administrativ? Behörden und Amtsstellen mir 
auswärtigen zu verordnen geruhet u#6 diese Communikation sowohl der Königl. 
Ober-Regierung und andern Abd frrations-Collegien, als auch den Königl. Ober= 
Beamten unter folgenden Bestin. 9gen gestattet seyn sollloe: 
1.) Die zu erlassenden Schreiben 1 en nur an Stellen von gleicher Categorie und 
nicht an höhere ausländische gerichtet werden; " 
2.) die Communikationen haben ssch. GBegenstände zu beschränken, welche zu dem 
Geschäftskreise der communieirende Stelle gehören, und worüber diese, ver, 
moge ihrer Instruktion oder zufolge erhaltener hesonderer Weisung verfügen 
kann. . , , .. 
Z.)JnglleaFällen,woentwederdchethckltnißderauswäxtiganehöxde,mit 
welcher zu communiciren wäre) oder die Competenz der communicirenden Stelle, 
oder der Gegenstand der Communikation einigem Zweifel unterworfen is#f., soll 
zuvörderst bey der vorgesetzten höheren Stelle die erforderliche Weifung einge- 
holt werden. « „ 
Stuttgart, den 2. May 1377. Königl. Geheimer, Rath. 
Auf Befehl des Königs. 
Weitere Wornung und Belebrung für die Arzwandernen. 
Von der K. Gesandeschaft in München ist die amtliche Anzeige eingekommen, 
daß eive bedeutende Anzahl aus dem Königreiche Auswandernder an der Grenze der 
k. österreichischen Staaten aus dem Grunde zurückgewiesen worden seyen, weil sie 
nicht mit, voy den betreffenden Gesandtschaften vißfrten, und überhaupt nicht mit 
gehörig legalisirten Pässen verlehen gewesen sind. Da das Schicksal dieser Leute hie- 
durch schon, ehe sie das Jiel ihrer Aus##nderung erreichen, höchst ungewiß und trau-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.