Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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wissen Zeitraume erreichbaren Zweck koͤnnen sie fuͤr diesen ganzen Zeitraum verwilligt 
werden, in welchem Falle die Steuer= Entrichtung ohne eine neue Verwilligung fori- 
vauert, es wäre dann, daß dieselbe von einer resolutiven Bedingung abhängig gemacht, 
und diese wurklich eingetreten wäre.“ · — 
ad7)vekbleidtesbeidemsnhalidessatwutfö0.225. 
„Die Verwilligung der Steuern darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, welche 
die Verwendung dieser Steuera nicht unmittelbar betreffea.“ « 
AND-InAntragewegeaeiaesbesoadekaAttikel6,u’achwelchemdient-willigten 
SteuernaukiaxiefürbestimmtechckehesteheadeasöniglichenSpecial-Kasseaaufäa· 
weisung der Staͤnde eingeliefert werden sollen, kann nicht Statt gegeben werden. 
ad 9) erhaͤlt der d. 228 folgende Fassung: 
„So wie auf einer Seite die Staats= Gläubiger vollkommen gesichert, und die als nokh- 
wendig anerkannten Staats= Ausgaben gedeckt werden müssen: so wird auf der andern 
Seite alles angewendet werden, um die Staats-= Angehèrigen möglichst zu erleichtern, 
und es nach und nach dahin zu bringen, daß die Abgaben, und zunächst die (Akigerea 
möglichst gemildert werden.“ 
Der §. 230 kann hier hinweggelassen werden. 
ad to und 11) können die Aenderungen der F. 233 und 234, nach welchen von einer 
allgemeinen Steuer-Kasse keine Erwähnung geschehen sollte, nicht zugegeben werden. 
ad 12 ist der . 236 des Entwurfes auf folgende Weise zu modiftciren: 
„##. Die höhece Leitung des Einzugs der directen und indirecten Steuern ist einem 
aus Königlichen und drei ständischen Mitgliedern zusammengesetzten gemeinschaftlichen 
Steuer -Collegium übertragen, welches unter dem Khoiglichen Finanz, Ministerium steht. 
Dasselbe hat die von den Amts"! Versammlungen getroffenen Wahlen der Steuer-Einbrin 
ger, so weit sie einer Bestätigung bedürfen, zu. bestätigen, Accorde zu schließen, die Re- 
partition der directen Stenern zu entwerfen, für deren Britreibung zu sorgen, über 
Steuer-Nachlässe nach verabschiedeten Grundsätzen Anträge zu machen, und diese, so wie 
die Steuer-Repartitien, dem Finanz-Ministerium vorzulegen, das dieselbe dem ständischen 
Uusschusse mitzutheilen verdunden ist.“ 
ad 23) Der. Antrag, daß die Steuer= Gelder welche nicht in die Königlichen Special= 
Kassen fliessen, in die Schulden-Zahlungs" Kasse eingeliefert werden sollen, kana nicht 
zugestanden werden. ç 
Hingegen wird der §. 237 folgendermaßen gefaßt: 6 
„ Die allgemeine Steuer-Kasse steht unter der Aufsicht und beitung des gemeinschaftlichen 
Stever-Colleglums, und wird durch Beamte verwaltet, welche diese Behörde gemein= 
schaftlich vorschlägt. Dahin hat sie 2c."“ , 
ad 14) muß der Abschnitt von der Schulden-Tilgungs-Kasse beibehalten werden. Nur 
der . 236 ist abzukurzen, so daß sein Inhalt folgender ist:
	        
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