5%.
Veom 2. Juli d. J. aber, wenn das Insticut der ommun-Wildschüten in den
einzelnen Gemennten nicht früher eingefshrt ist, was sedoch in ihrem Belteben steht,
find alle Entschdbigungs, Klagen nach den Nro. I., bemeldeten Bestimmungen bes
Verfassungs-Entwurfs zu erledigen.
IV.) Unser Ministee des Innern ist mit der Vollziehung beauferagt.
Gegeben) Steortgart den 45. Juni 1877.
Auf Befehl des Königs.
Königl. Geheimer-Rat#ß
Beila Be A.
Auszug aus den besonderen Bestimmungen Kus Anlaß und in Hinsicht auf die Verfassung.
Vom Forst= und Jagd-Wesen.
. 34.
Das schwarze Wildbret soll außerhalb der Thiergärten gänglich ausgerottet wer-
den. Erhöält daber ein Ferst= oder Jagd= Diener zuverldssige Kunde von dem Das
seyn eines Stücks, so ir er schuldig, für die Verfolgung und Erlegung desselben,
unter Micwirkung der Königlichen Ober, Aemter und Orte.= Vorsteher, deren Auf-
eboth hiezu die Unterthanen, ohne Rücksicht auf lagerbüchliche Frohn= Pflichtigkeit,
Folte zu leisten haben, die gleichen Unstalten) wie zu Perfolgung und Erlegung
reißender Thiere zu treffen. « -
" . 35.
Der Bestand des Rothwilds soll mit der Waldflaͤche uͤberall in ein richtiges
VBerhaͤltniß gesetzt, und in demselben erhalten werden. «
’z.36. «
JnAnsehungderHaseasvitddenObecsFotstömtemundguidbktrlicheusoksts
undJagdeedientensurPflichtgemacht,dekunverhältnismäßige-IVermehrung
derselben durch fleißiges Wegschießen und durch Treib-Jagden Einhalt zu thun.
Diele Treib-Jagden sind de wo die Unterthanen zu HandDiensten dey denselben
verbunden sind, oder sich selbst dazu erbisthen, wenigstens Einmal im Jahre, und
twar un solchen Gegenden, wo Obst= und Weinbau Statt findet, zu Anfange des
Winters, und wenn es die Gemeinden verlangen, zweimal vorzunehmen.
#5 35.
Allen Gemeinden des Khnigreichs wird daß Recht einger kumt, unter den fellge-
sesten Bestimmungen und Vorschriften Commun Wildschützen auftustellen.
. 38. « "
Eine Verguͤtung fuͤr einen allenfallsigen Wildschaden von Seite der Staats-
Kasse, oder des Jagd= Herrn, den in dem #. 39. bemeldeten Fall ausgenommen,
sindet nicht Statt.