Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Veom 2. Juli d. J. aber, wenn das Insticut der ommun-Wildschüten in den 
einzelnen Gemennten nicht früher eingefshrt ist, was sedoch in ihrem Belteben steht, 
find alle Entschdbigungs, Klagen nach den Nro. I., bemeldeten Bestimmungen bes 
Verfassungs-Entwurfs zu erledigen. 
IV.) Unser Ministee des Innern ist mit der Vollziehung beauferagt. 
Gegeben) Steortgart den 45. Juni 1877. 
Auf Befehl des Königs. 
Königl. Geheimer-Rat#ß 
Beila Be A. 
Auszug aus den besonderen Bestimmungen Kus Anlaß und in Hinsicht auf die Verfassung. 
Vom Forst= und Jagd-Wesen. 
. 34. 
Das schwarze Wildbret soll außerhalb der Thiergärten gänglich ausgerottet wer- 
den. Erhöält daber ein Ferst= oder Jagd= Diener zuverldssige Kunde von dem Das 
seyn eines Stücks, so ir er schuldig, für die Verfolgung und Erlegung desselben, 
unter Micwirkung der Königlichen Ober, Aemter und Orte.= Vorsteher, deren Auf- 
eboth hiezu die Unterthanen, ohne Rücksicht auf lagerbüchliche Frohn= Pflichtigkeit, 
Folte zu leisten haben, die gleichen Unstalten) wie zu Perfolgung und Erlegung 
reißender Thiere zu treffen. « - 
" . 35. 
Der Bestand des Rothwilds soll mit der Waldflaͤche uͤberall in ein richtiges 
VBerhaͤltniß gesetzt, und in demselben erhalten werden. « 
’z.36. « 
JnAnsehungderHaseasvitddenObecsFotstömtemundguidbktrlicheusoksts 
undJagdeedientensurPflichtgemacht,dekunverhältnismäßige-IVermehrung 
derselben durch fleißiges Wegschießen und durch Treib-Jagden Einhalt zu thun. 
Diele Treib-Jagden sind de wo die Unterthanen zu HandDiensten dey denselben 
verbunden sind, oder sich selbst dazu erbisthen, wenigstens Einmal im Jahre, und 
twar un solchen Gegenden, wo Obst= und Weinbau Statt findet, zu Anfange des 
Winters, und wenn es die Gemeinden verlangen, zweimal vorzunehmen. 
#5 35. 
Allen Gemeinden des Khnigreichs wird daß Recht einger kumt, unter den fellge- 
sesten Bestimmungen und Vorschriften Commun Wildschützen auftustellen. 
. 38. « " 
Eine Verguͤtung fuͤr einen allenfallsigen Wildschaden von Seite der Staats- 
Kasse, oder des Jagd= Herrn, den in dem #. 39. bemeldeten Fall ausgenommen, 
sindet nicht Statt.
	        
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