Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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7.) Wenn Kommunen einer Frucheuneerstüsung, welche von dem noch entbehrlichen 
Vorrath abgegeben werden koͤnnte, 
weltliche Diener von ihrer erst bis Martini verfallenden. Besoldung etwas vor- 
auszuempfangen wünschen, und dessen wirklich benöthiget Kind, se haben die Be- 
amten bei der Sektion der Krendomainen die Legicimation zur Abgabe nachzu- 
bedürfen, ingleichem wenn zeistliche oder 
sachen 
Seattgart, den 29. Zuni *ie *7 Iinanz,Ministerium. v. Otto. 
Formulee. 
Kameral-Verwaltung. 
N. 
Gessen.Kernen. Gerste. Diakel.be Leter. " 
———————————— (Wn 
Gegenwärtiger-Kasten-Borrath nach 
Abzug des passirlichen Abgang- 
Hievon ist abzuziehen: 
a.) fuͤr das Militaͤt und den Mar- 
stall angewiesen. 
b.) zu Besoldungen und Gratialien 
24½ um letten Augast erforder= 
e#.) zu andern Ante · Ausgaben bis 
dahin 
a.) verkauft und noch nicht abgefaßt 
bleibt zur Disposition 
N. b. Juli 1817, 
  
  
1#• 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
T. Kameral-Verwalter 
N. 
Oie Vergleichung der Comerel = Aemter und Amtspflegen mil der Allgemeinen Staatsschurden- 
Zahlungskasse betreffend. 
Diejenigen Königl. Cameral-Aemter und Oberamts-Pflegen, wesche wegen be- 
zahlter Staats-Kassen-Kapital-Zinse auf den Rechnungs, Lauf Georgii 18164 7 sich
	        
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