Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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„Abulgl Verordutung, die allgemeine Einfuͤhrung der Kirchen - Conventt in den katholischen 
Landestheilen berreffend. 
Wilhelm ie. 
Da die in dem protestantischen Theile Unseres Königreichs, und auch in einigen 
botholischeh) Landkapiceln bestehende Anstalt der Kirchen= Convente in den katholischen Lan- 
destheilen noch nicht allgemein eingeführt ist, Wir aber von der Jweckmäßigkeit dersel- 
ben für die Erhaltung äusserer Ordnung und für die Beförderung der Religiosität und 
Sitclichkeit, so wie für die Wirksamkeit der Geistlichen Uns überzeugt halten: so wollen 
Wir hierdurch Kirchen= Convente in allen kacholischen und gemischten Pfarr-Orten un- 
ter den nachfolgenden bier zusammen gestellten Bestimmungen angeordnet haben. 
Bestimmungen, die katholischen Kirchen = Convente betr. 
I. Der Kirchen= Convent bildet sich in den Städten aus dem Königl. Beamten 
und dem Stadtpfarrer, und auf den Dörfern, wo kein Beamcer wohnt, aus dem Pfar- 
und dem Schultheiß, überhaupt also aus der ersten weltlichen und Heistlichen Orts= 
ehörde. 
Ausserdem werden in Städten, wie in Dörfern, zwei Personen des Gerichts, oder 
Magistrats beigezogen, deren Wahl dem weltlichen und geistlichen Beamcen überlassen 
bleibt, welchen zur besondern Plicht gemacht wird, nur die wirkliche Tauglichkeit der 
Personen und insbesondere ihr sictliches Verhalten bei der Wahl derselben zu berüksschtigen. 
11. Ist der Beamce in einem Orte, wo die Pfarr-Gemeinde der katholischen 
Kirche zugerhan ist, ein Procestant) so hat derselbe zwar Siß und Stimme in dem 
Kirchen= Convente; sedoch darf er von lezterer in Religions, Sachen, so weit sse die ka- 
tholischen Kirchen= Einrichtungen insbesondere betreffen, keinen Gebrauch machen, sondern 
seine Befugniß beschränke sich auf polizeiliche Gegenstände. 
III. In Orten, wo eine katholische und eine protestancische Parochie bestehr, findee 
C(den Fall, daß gemeinscha #che Gegenstände durch Vereinigung von Miegliedern beider 
Kirchen, Convente zu behandeln wären, ausgenommen) für jede ein besonderer Kirchen- 
Convent Statt. · 
IV. Sind einzelne Einwohner, eines Orts einer auswärtigen Parochie ihres Reli- 
gions- Theils als wirkliche Parochianen zugetheilt, so haben sie vor dem Kirchen= Con- 
vente ihrer Parochie gleich den übrigen Filialisten, zu erscheinen. 
Einzelne katholische oder evangelische Orts-Einwohner hingegen) welche nur eine 
auswärtige Kirche ihres Religionstheils besuchen, ohne zur Porochie derselben zu gehören, 
unterliegen in densenigen Orten der Kirchenconventlichen Ordnung, in welchen sie seß- 
haft und den Porochianen beigezahle sind. Es darf ihnen jedoch nichts zugemuthet wer- 
den, was mit ihrer Confesston nicht vereinbar wäre) und wodurch der gelezlich einge- 
räumten Religions= Freiheit zu nahe getreten würde. 
V. Die Kirchen-Convente werden alle Monate Einmal auf dem Rathhauß oder 
im Pfarrhause, gehalten, und dürfen, ohne dringende Gründe, nie unterbleiben. Jü#c 
die Filialorte ist in der Regel ein Felercag oder auch ein Sonntag dazu zu bestimmen,
	        
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