Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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2)  Zu  diesem  Ende  darf  er  zwar  an  sedem  außerhalb  der  Waldungen  gelegenen
Patz,  wo  er  will)  anstehen,  hingegen  soll  er  «  «

3)"beyetnstlia)ec,ist-verWilderer-Ordnungangeht-ehrenStrafeindie»Wcklde-.·
und  Gehoͤlze  weder  vom  Standplatz  aus  schießen,  noch  viel  weniger  mit  Gewehr  versehen
  hineingehen,  und  innerhalb  derselben  Wildbraͤt  wegpuͤrschen.

4)  Kein  Commun-  Wildschuͤtz  darf  uͤber  die  Markung  seines  Orts,  oder,  wenn  er
von  den  Befsitzern  einzelner  Hoͤfe  und  Weiler  aufgestellt  ist,  uͤber  den  ihm  in  den  Waldungen,
  durch  welche  er  von  einem  Hof  oder  Weiler  zum  andern  gehen  muß,  von  den
betreffenden  Forst-Officianten  vorgezeichneten  Weg  hinausgehen;  eben  so  wenig  darf  er
die  ihm  uͤbertragene  Verrichtung  des  Wegpuͤrschens  einer  andern,  hiezu  nicht  beeidigten
Person,  uͤbertragen,  indem  jeder  andere  in  dem  Bezirk  Unberechtigte,  der  auf  dem
Felde  mit  einem  Feuergewehr  betreten  wird,  nach  Vorschrift  der  vorliegenden  Gesetze,
bestraft  werden  wird.

5)  Zum  Schießen  hat  sich  der  Commun-Wildschuͤtz  keines  andern  Gewehres,  als
einer  Kugelbuͤchse  zu  bedienen,  und  damit  der  betteffende  Foͤrster  oder  Jagd-Bebiente
gewiß  sey,  daß  von  niemand  anderem,  als  dem  aufgestellten  Wildschuͤtzen  geschossen  worden,
  so  bu  demselben  eine  Kugel  von  jeder  Buͤchse  abgegeben  werden,  um  daraus,
wenn  er  ein  angeschossenes  Stuͤck  Wild  sindet,  beurtheilen  zu  koͤunen,  ob  es  von  einem
Commun=  Wildschützen  oder  Wilderer  geschossen  worden  sey.

6)  Sobald  der  Commun-Wildschüßz  ein  Stück  Wild  geschossen  oder  angeschossen
hat,  soll  er  ohne  Verzug  dem  Förster,  in  dessen  Hutch  der  Schuß  geschehen,  hievon  Anzeige
  machen,  und  demselben  auch  den  Plaß  des  Anschusses  zeigen)  im  übrigen  aber

—ç“  sich  derselbe  ohne  weiteren  Anspruch,  mit  der  ihm  von  der  Commun  ausgesehten
  Belohnung  zu  begnügen.  «

OKeinommumildschüssolleinenHundbeysichführenunddamitdem
Wildbraͤt  nachstellen,  viel  weniger  das  Wildbraͤt  durch  Mannschaft  oder  Feldhuͤter  sich
autreiben  lassen.

9)  Hat  derselbe  nicht  nur  selbst  bey  ernstlicher  Strafe  nach  dieser  Anweisung  sich
pünktlich  zu  achten,  sondern  auch  ein  genaues  Augenmerk  auf  die  Uebertreter  vorstehender
  Verordnung  zu  richten)  und  dieselbe  ohne  Nachsicht  sogleich  dem  Königl.  Oberforst=
  Amt  anzuzeigen.  ·

Herabsetzung  des  Eingangs  zolls  von  gemelnem  Bein  und  Horn,  von  Horn=  Spönen  und  Klauen.

Da  Se.  Königl.  Mocest.  den  bisherigen  Eingangszoll  von  32  kr.  für  den  Cent,
ner  gemeinen  Beins  und  Horns,  und  von  16  kr.  für  den  Centner  von  Horn-  Spänen
und  Klauen  bei  diesen  beiderlei  Artikeln  auf  zwei  Kreuzer  vom  Centner  herabgesezt  haben)
  so  wird  dieses  hiemit  allgemein  #ur  Nachricht  und  Nachachtung  bekanne  gemacht.
Stattgarc,  den  au.  Jan.  1817.  «

Auf  Befehl  des  Koͤnigs.  Koͤnigl.  Geheimer  Rath.