Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 54. 1817. 429 
Königlich = Württembergisches 
Stagakts= und Regierungs--Blakl. 
  
Samstag, 6. September. 
  
Das Trogen von militärischen Auszeichnungen betresfend, vom 30. August 1817. 
Da es Sr. Königlichen Majestät Wille ist, daß militärische Auszeichnun- 
gen, wie Hut-Cordons und dergleichen, ausschließlich nur von Militär-Personen 
getragen werden; so wird solches mit dem Befehl bekannt gemacht, daß solche Aus- 
leichnungen von allen im Civil angestellten Personen, welche dergleichen bisher ge- 
tragen haben, sofort abgelegt und in Zukunft nicht mehr gebraucht werden sollen. 
Stuttgart den 36. August 1681)7. 
Auf Befehl des Königs. 
Kdaiglicher Geheimer Rath. 
Vorschrift, die Ablleserung der Acten von niedergesezten Commisseoe##e#n betreffend, 
vom a7. August 161). 
Es wird in Beziehung auf die bei vorubergehenden Commissionen verhandelten 
Akten hiemit Folgendes verordnet: · 4 
) Nach Beendigung der Geschäfte einer Commission hat dieselbe die bei ihr 
verhandelten Acten entweder dersenigen obern Behorde, von welcher sie niedergeseze 
wurde) zu übergeben, oder wegen Ablieferung derselben bei eben dieser Behörde 
Weisung einzuholen. 
:) Die von andern Behärden miitgetheilt erhaltenen Acten sind jenen zurük- 
zugeben. « 
5) Wird eine weges eines vorübergehenden Geschäfts niedergesezte Commission, 
weil das ihr aufgetragene Geschäft vielleicht als nicht definitiv beendigt angesehen 
werden konnte, niche förmlich aufgelbst.) so hat dieselbe am Schluß jedes Kalender- 
Jahres der committirenden Behörde eine Anzeige von dem Stand ihrer Geschäfte zu
	        
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