Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

431

Indem  Wir  diese  Unsere  Verordnung  hierdurch  bekannt  machen,  erwarten
Wir  von  Unsern  Koͤniglichen  Oberämtern,  Stadt--  und  Amts-Vorstehern,  und
Magistraten,  so  wie  uͤberhaupt  von  allen  denjenigen,  welche  mit  der  Umlegung
und  dem  Einzug  der  ausgeschriebenen  Steuer  beguftragt  sind,  um  so  zuversichtlicher,
  daß  sie  sich  beeifern  werden,  den  ihnen  dißfalls  obliegenden  Pflichten  mit
tweckmäßiger  Thätigkeit  Genüge  zu  leisten,  als  Wir  hiernach  ihre  Pflichttreue
und  Dienstfähigkeic  abmessen,  gegen  diesenigen  aber)  welche  sich  eine  schuldhafte
WVernachläßigung  ihrer  Obliegenheiten  oder  eine  ungebührliche  Nachsicht  zu  Schulden
  kommen  lassen,  eine  ihrer  Verschuldung  angemessene  strenge  Ahndung  eintreten
lassen  werden;  so  wie  ohnehin  diesenigen,  die  sich  beharrlich  weigern  würden,  den
bieher  einschlagenden  Functionen  nach  Maßgabe  ihrer  Diensts-Verhältnisse  sich  zu
unterziehen,  sich  ihrer  Aemter  von  selbst  verlustig  machen  würden.  "

Insbesondere  wollen  Wir  Unsern  Königlichen  Ober-Beamten  aufsegeben
haben,  auf  alle  diesenigen  ein  wachtsames  Auge  zu  richten,  welche  sich  unterfangen
sollten,  unter  dem  Vorwande,  die  ausgeschriebene  Steuer  sey  mit  den  Landständen
nicht  verabschiedet,  ihre  ununterrichteten  Mitbürger  zur  Widerseßlichkeit  aufjureihen,
  oder  auch  nur  sich  selber  eine  solche  Verletzung  des  bürgerlichen  Gehorsams
lu  Schulden  kommen  zu  lassen,  damit  gegen  dergleichen  Ruhestörer  und  Ungehor,
lame  nach  der  Strenge  der  Gesetze  verfahren  werden  könne.  ·

Denn  so  lebhaft  Wir  auch  wünschen,  Unsern  Verfassungs-Entwurf  unter  den
am  26ten  Mai  und  5.  Juni  ausgesprochenen  Bedingungen  in  jeder  Beziehung  in
Wirksamkeit  treten  zu  sehen;  so  ist  es  dennoch  Unsere  heilige  Regentenpflicht,  bis
dahin  nichts  zuzugeben,  was  den  ungehinderten  Gang  der  Staats-Verwaltung
storen,  und  dadurch  der  Wohlfarth  der  Uns  anvertrauten  Staats,  Angehörigen  verderblich
  werden  könnte.  ·"

Gegeben)  Stuttgart  den  4.  September  1817.  «

Wilhelm·  Auf  Befehl  des  Königs
ö...  Vellnagel.
Se.  Königl.  Majestät  haben  vermöge  Dekrets  vom  4.  dieß.)  dem  Haupe-Mmann
  uster  Classe,  v.  Lasberg,  den  Majors-Chak##ter  ertheilt.  :

 

Kalen.  Die  Winterschafwoide  zu  Wällstein  bei  Abtsgmünd,  welche  ungefähr  ro  bis  120  Stäk
erndbrt,  wird  am  Sumstage,  den  20.  d.Machmitfags  2  Uhr  in  dem  graßen  Wirthshause  zu  Abts-Gmünd
  unter  Verbehalke  herrschostlicher  Genehmlgung  auf  die  drei  Jahre  von  Martini  1817  bis  18230
an  den  Meistbietenden  verliehen  werden.  Zu  dieset  Verhandlung  ladet  die  Liebhaber  elh,  den  r.  Sept.
13,17.  ,  *)½1  Königl.  Kameralamt.

Gmünd.  Die  Sommerschaftbesde  zu  Weller,  welche  mit  oo  Stäk  Schafe  beschlagen  werden
kann,  wird  den  23.  k.  M.  Vormiktags  10  Uhr  iag  der  hiesigen  Oberamts-Kanzlei  an  den  Meistbietenden
  verllehen  werden,  welches  mit  dem  Beisaqe  bekemt  gemacht  wird,  daß  sich  die  etwaigen  Pachtbiebhaber
  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  auszuweisen  haden.  Den  30.  August  3317.

-  ,...Iönigl..Obm-at.

«cum-UGebet-ersteBerleibunqs-IskfuchsttSommaschsfwakdmvonButgaumwGöps
Inst-derEntmutigt-ihrentsprochenhatszfovcdcapiesttmesTSepteahehcoksictqi