Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Oie an die Joll= Aemter erlassene Instruction wigen des Frucht. Verkebrs betreffend. 
Den Königl. Ober-Zollämtern Wangen, Ferthofen, Ulm, Nerebheim, Ellwangen, Crails= 
Edeim, Mergentheim, Tuttlingen, Friderichshafen, Balingen. Tübingen und Ebingen ist in 
Bezlehung auf die, durch die General, Verordnung vom zo. Nov. d. J. verfügte Erhebung 
iines erhöhten Zolls von den nach Baiern, in die Schwelz, in das Vorarlberg und in die 
Fürstenthümer Hohenzollern ausgeführt werdenden Brodfrüchten, Mehlhaber und Ackerboh- 
nen foldende nähere Instruction ertheilt worden: # 
1.) Jede bei der Zollstatt erscheinende, zur Ausfuhr bestimmte Ladung mit Getreide oder 
MRehl ist in Absicht auf die deklarirte Gattung und Qualität durch den Zoll-Beamten 
oder einen der ihm beigegebenen verpflichteten Officianten genau zu antersuchen. 
In dem Fall, daß bei dieser Untersuchung sich ein Verdacht über die Richtigkeit 
des von dem Exportanten angegebenen Maaßes ergibt, hat der Zollbeamte zur urkund 
lichen Nachmessung zu schreiten. « « «"- 
Wenn sich nun ein Ueberschuß ergibt, der nicht mehr als ein hatb Simri auf 
einen Scheffel berägt, so wird die Verzellung ohne besondere Rüge nach dem Erfund 
des Nachmesses vorgenommen. Ist aber ein größerer Ueberschuß vorhanden, so muß 
selcher arrurt, und die Sache nach Vorschrift des 5. 29. der Zollordnung dem Ju- 
sliz Amt zur gesetzlichen Verfügung übergeben werden. 
a.) Bei der Reduction des Baierischen in Wörkte nbergisches Maas ist der Baslerische 
Scheffel gerade zu 10 Württembergischen Simrt anzunehmen. 
3.) Für den erhobenen Zollbetrag hat der Zollbeamte nach den bestehenden Borschriften 
vollständig mit Zeichen zu quittiren. „ 
4) Der erhöhete Ausfuhrzoll ist zwar, so wie solcher eingeht, in das gewöhnliche Aus- 
gangs-Journal einzutragen, in der Quarkal-Rechnung aber ist das Gefäll, in so weit 
als dasselte den gewöhnlichen tarifmäßigen Zoll= Ansatz übersteigt, unter einer beson- 
dern Einnahms-Rubrik zu verrechnen. *r 
5.) Am 15ten und letzten jeden Monats hat das Ober,Zollamt an das Königl. Steuer- 
Collegium zu. berichten, wie viel in dem verflossenen halben Monat an erhöhetem Aus- 
fuhr-Zoll, nach Abzug des gewöhnlichen Zollbetrags gefallen ist. 
6.) Haben die Ober, Zollémter die Belzoller an den zur Ausfuhr nicht bezeichneten Zoll- 
stätten ernstlich anzuweisen, die etwa an solchen Beizollstätten erscheinenden, für das 
Ausland bestimmte Frucht= Transporte auf das geeignete Ober-Zollamt und die dahin 
führende Straße zu verweisen. Uebrigens aber haben dieselbe dergleichen Transporte 
selbst, in ein besonderes Register zu notiren, und dem Ober-Jollamt bei Zeiten Nach- 
richt davon zu geben, um untersuchen zu können, ob der Transport auch wirklich dort 
erschienen und verzollt worden sey. Ueberhaupt ist es den Zoll-Visitatoren und Beis 
zollern ernstlich einzuschérfen, daß sie ihr vorzügliches Augenmerk auf Zuwiderhaue 
delnde gegen die vorliegende neue Verordnung richten sollen. 
Stuttgart, den 5. Decemb. 1817. Königl. Finanz-Ministerlum.
	        
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