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Oie an die Joll= Aemter erlassene Instruction wigen des Frucht. Verkebrs betreffend.
Den Königl. Ober-Zollämtern Wangen, Ferthofen, Ulm, Nerebheim, Ellwangen, Crails=
Edeim, Mergentheim, Tuttlingen, Friderichshafen, Balingen. Tübingen und Ebingen ist in
Bezlehung auf die, durch die General, Verordnung vom zo. Nov. d. J. verfügte Erhebung
iines erhöhten Zolls von den nach Baiern, in die Schwelz, in das Vorarlberg und in die
Fürstenthümer Hohenzollern ausgeführt werdenden Brodfrüchten, Mehlhaber und Ackerboh-
nen foldende nähere Instruction ertheilt worden: #
1.) Jede bei der Zollstatt erscheinende, zur Ausfuhr bestimmte Ladung mit Getreide oder
MRehl ist in Absicht auf die deklarirte Gattung und Qualität durch den Zoll-Beamten
oder einen der ihm beigegebenen verpflichteten Officianten genau zu antersuchen.
In dem Fall, daß bei dieser Untersuchung sich ein Verdacht über die Richtigkeit
des von dem Exportanten angegebenen Maaßes ergibt, hat der Zollbeamte zur urkund
lichen Nachmessung zu schreiten. « « «"-
Wenn sich nun ein Ueberschuß ergibt, der nicht mehr als ein hatb Simri auf
einen Scheffel berägt, so wird die Verzellung ohne besondere Rüge nach dem Erfund
des Nachmesses vorgenommen. Ist aber ein größerer Ueberschuß vorhanden, so muß
selcher arrurt, und die Sache nach Vorschrift des 5. 29. der Zollordnung dem Ju-
sliz Amt zur gesetzlichen Verfügung übergeben werden.
a.) Bei der Reduction des Baierischen in Wörkte nbergisches Maas ist der Baslerische
Scheffel gerade zu 10 Württembergischen Simrt anzunehmen.
3.) Für den erhobenen Zollbetrag hat der Zollbeamte nach den bestehenden Borschriften
vollständig mit Zeichen zu quittiren. „
4) Der erhöhete Ausfuhrzoll ist zwar, so wie solcher eingeht, in das gewöhnliche Aus-
gangs-Journal einzutragen, in der Quarkal-Rechnung aber ist das Gefäll, in so weit
als dasselte den gewöhnlichen tarifmäßigen Zoll= Ansatz übersteigt, unter einer beson-
dern Einnahms-Rubrik zu verrechnen. *r
5.) Am 15ten und letzten jeden Monats hat das Ober,Zollamt an das Königl. Steuer-
Collegium zu. berichten, wie viel in dem verflossenen halben Monat an erhöhetem Aus-
fuhr-Zoll, nach Abzug des gewöhnlichen Zollbetrags gefallen ist.
6.) Haben die Ober, Zollémter die Belzoller an den zur Ausfuhr nicht bezeichneten Zoll-
stätten ernstlich anzuweisen, die etwa an solchen Beizollstätten erscheinenden, für das
Ausland bestimmte Frucht= Transporte auf das geeignete Ober-Zollamt und die dahin
führende Straße zu verweisen. Uebrigens aber haben dieselbe dergleichen Transporte
selbst, in ein besonderes Register zu notiren, und dem Ober-Jollamt bei Zeiten Nach-
richt davon zu geben, um untersuchen zu können, ob der Transport auch wirklich dort
erschienen und verzollt worden sey. Ueberhaupt ist es den Zoll-Visitatoren und Beis
zollern ernstlich einzuschérfen, daß sie ihr vorzügliches Augenmerk auf Zuwiderhaue
delnde gegen die vorliegende neue Verordnung richten sollen.
Stuttgart, den 5. Decemb. 1817. Königl. Finanz-Ministerlum.