57
S. 14.
Zu Nr. 36. Jagdkarten.
Auf der Jagdkarte ist stets die Gültigkeitsdauer, nach welcher sich die Höhe des
Sportelansatzes richtet, anzugeben.
Falls eine zweite Ausfertigung einer Jagdkarte ausgestellt wird, so ist dieselbe
ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
S. 15.
Zu Nr. 39. Kanminfeger.
Die Sporteln dieser Tarifnummer sind von den Oberämtern anzusetzen.
S. 16.
Zu Nr. 44. Leichentransport.
Diese Sporteln sind auch dann von den Oberämtern anzusetzen, wenn eine Dispensation
von der Vorschrift des §. 8 der Ministerialverfügung vom 12. März 1888
(Reg. Blatt S. 105) eingeholt worden ist.
S. 17.
Zu Nr. 51. Prüfungen.
Die Sporteln werden angesetzt:
1) Vom Ministerium des Innern
für die höheren Dienstprüfungen im Departement des Innern,
K. Verordnung vom 7. November 1885 (Reg. Blatt S. 191),
für die Prüfung für den ärztlichen Staatsdienst oder für die öffentliche Anstellung
als Gerichtswundarzt,
K. Verordnung vom 17. Juli 1876 (Reg. Blatt S. 287),
für die Staatsprüfung in der Thierheilkunde,
Ministerialverfügung vom 1. Juli 1873 (Reg. Blatt S. 291) und
Ministerialverfügung vom 11. Jannar 1890 (Reg. Blatt S. 14),
für die Prüfungszeugnisse der Feldmesser,
K. Verordnung vom 21. Oktober 1895 (Reg. Blatt S. 301),
Ministerialverfügung vom 13. April 1881 (Reg. Blatt S. 327),