Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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S.  14.
Zu  Nr.  36.  Jagdkarten.
Auf  der  Jagdkarte  ist  stets  die  Gültigkeitsdauer,  nach  welcher  sich  die  Höhe  des
Sportelansatzes  richtet,  anzugeben.
Falls  eine  zweite  Ausfertigung  einer  Jagdkarte  ausgestellt  wird,  so  ist  dieselbe
ausdrücklich  als  solche  zu  bezeichnen.
S.  15.
Zu  Nr.  39.  Kanminfeger.
Die  Sporteln  dieser  Tarifnummer  sind  von  den  Oberämtern  anzusetzen.
S.  16.
Zu  Nr.  44.  Leichentransport.

Diese  Sporteln  sind  auch  dann  von  den  Oberämtern  anzusetzen,  wenn  eine  Dispensation
  von  der  Vorschrift  des  §.  8  der  Ministerialverfügung  vom  12.  März  1888
(Reg.  Blatt  S.  105)  eingeholt  worden  ist.

S.  17.
Zu  Nr.  51.  Prüfungen.
Die  Sporteln  werden  angesetzt:
1)  Vom  Ministerium  des  Innern

für  die  höheren  Dienstprüfungen  im  Departement  des  Innern,
K.  Verordnung  vom  7.  November  1885  (Reg.  Blatt  S.  191),

für  die  Prüfung  für  den  ärztlichen  Staatsdienst  oder  für  die  öffentliche  Anstellung

  als  Gerichtswundarzt,
K.  Verordnung  vom  17.  Juli  1876  (Reg.  Blatt  S.  287),

für  die  Staatsprüfung  in  der  Thierheilkunde,
Ministerialverfügung  vom  1.  Juli  1873  (Reg.  Blatt  S.  291)  und
Ministerialverfügung  vom  11.  Jannar  1890  (Reg.  Blatt  S.  14),

für  die  Prüfungszeugnisse  der  Feldmesser,
K.  Verordnung  vom  21.  Oktober  1895  (Reg.  Blatt  S.  301),
Ministerialverfügung  vom  13.  April  1881  (Reg.  Blatt  S.  327),