Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Das  Bergamt  hat  die  von  ihm  angesetzten  Rekognitionsgelder  und  sonstigen  Sporteln
  den  Kameralämtern  zum  Einzug  zu  überweisen,  über  dieselben  ein  Kontrollverzeichniß
zu  führen  und  je  auf  1.  April  eine  Abschrift  desselben  zur  Revision  dem  Oberbergamt
vorzulegen.

Das  Oberbergamt  hat  nach  vollzogener  Revision  diese  Abschrift  zugleich  mit  seinem
Kontrollverzeichniß  dem  K.  Stenerkollegium,  Abtheilung  für  direkte  Steuern,  zu  übergeben.
S.  11.

Zu  Nr.  13.  Beschälpatent.
Die  Beschälpatente  dürfen  ohne  vorherige  Bezahlung  der  Sportel  von  der  Patentir.
ungskommission  ausgefolgt  werden.
Die  Sporteln  für  die  ertheilten  Patente  hat  die  Landgestütskommission  anzusetzen
und  an  die  Oberämter  zum  Einzug  zu  überweisen.

S.  12.
Zu  Nr.  16.  Depositen.

Die  von  den  Versicherungsgesellschaften  und  deren  Agenten,  sowie  den  Auswander-.
ungsagenten  auf  amtliche  Anordnung  hinterlegten  Kautionen  werden  sportelfrei  verwahrt

F.  13.
Zu  Nr.  32.  Glücksspiele.

Es  ist  genau  darauf  zu  achten,  daß  die  Tarifnummer  32  nicht  auf  Spiele  an  .
wendet  wird,  welche  unter  eine  andere  Tarifnummer,  z.  B.  Darbietung  öffentlicher  Lustbarkeiten
  im  Sinne  der  Tarifnummer  58  oder  als  Lotterien  unter  das  Reichsstem  pelgesetz
  vom  27.  April  1894  (Reichs-Gesetzblatt  S.  381)  fallen.

Bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Aufstellung  von  Glücksbuden  ist  die  Art  des
in  diesen  zu  veranstaltenden  Glücksspiels  anzugeben  und  in  dem  Erlaubnißschein  zu
bemerken.

Die  Sportel  ist  für  die  ganze  gestattete  Zeitdauer  im  Voraus  anzusetzen  und  zu
erheben.

Da  die  bisher  neben  der  Sportelpflicht  bestandene  Accisepflicht  weggefallen  ist,

ist  hierauf  bei  der  Bemessung  der  Höhe  der  Sportel  Rücksicht  zu  nehmen.  o