Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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und  Gemeinden,  so  wie  die  Reichsgerichte
darauf  angewiesen  waren,  den  vorzüglichen
Bedacht  zu  nehmen.

4.  Die  Prozeßgartungen  in  erster  Instanz
des  ordentlichen  und  summarischen  Prozesses,
und  in  PDrovokationssachen  der  Appellation,
Nullitctsklage,  der  Provokationen  über  verweigerte,
  verzögerte  oder  partheyische  Justigverwaltung,
  —  endlich  auch  die  Erluterungs-Gesuche,
  und  das  Rechtemittel  der  Restitution
  ex  capite  novorum  sind,  in  so  ferne
solche  gesetzmäßig  statt  finden,  in  den  gleichmäßigen
  Prozeß.  Gattungen  in  der  Art,  wie
solche  bey  Unsern  Juslizstellen  bestehen,  fortzusetzen
  und  zu  enescheiden.

Hiernach  haben  Unsere  Justizstellen  in  vorkommenden
  Fällen  ihr  richterliches  Verfahren
  zu  bemessen,  und  die  Partheyen,  welche
thre  bey  den  Reichsgerichten  unerledigt  gebliebenen
  Prozesse  fortzusetzen  gedenken,  in
dieser  Unserer  Erklérung  die  desfalls  gesetzliche
  Norme  zu  erkeunen.  München,  den
17.  Dezember  1806.

Max  Joseph.
Graf  von  Moramky.

Auf  königl.  allerhbchsten  Befehl.
v.  Rauffer.

 

(Dle  Beforderung  der  Cioil-Justis  =  Geschäfte  bep
sämmtlichen  Untergerichten  betreffend.)
Wir  Marimmilitan  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Bey  der  Betrachtung  des  wohlthärigen
Einflusses  einer  schleunigen  Justizpflege  auf
das  Gluͤck  der  Unterthanen  ist  Uns  besouders

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wichtig,  von  der  mäglichsten  Befbrderung
der  Cibil.  Rechtsstreite  bey  den  Untergerichten
  versichert  zu  seyn.  Da  muß  durch  solche
Beförderung  den  Nachtbeilen  der  Prozesse  für
Kultur  und  Gewerbe  unmittelbar  abgeholfen,
die  größere  Gefahr  für  den  Frieden  der  Familien-

  und  für  den  Gemeingeist  um  so  viel

schneller  abgewendet,  und  das  Vertrauen  auf
die  Justizpflege  im  weitesten  Umfange  bestärkt
werden.

Um  Uns  also  die  Uebersicht  der  Beferderung
  der  bey  den  Untergerichten  Unsers
Reiches  anhängigen  Civil-Rechtestreice  zu
verschaffen,  verordnen  Wir  hiermis:

1.  Ein  jedes  Untergeriche  (kand  Stadtund
  Patrimonial:  Gericht)  soll  am  Ende  eines
  jeden  Vierteljahrs  die  Civil=  Rechtostreite,
welche  bey  ihm  unerledige  sind,  mit  Bemerkung
der  Partheyen,  des  Betreffs,  des  Anfangs
des  Rechtsstreites,  und  worauf  solcher  beruhe,
  in  eine  nach  beygefügtem  Formular  gesertigte
  Tabelle  bringen,  und  diese  Tabelle
sodann  in  den  ersten  acht  Tagen  des  folgenden
  Quartals  an  das  ihm  vorgesezte  Hosgericht
  einsenden.

a.  Die  Hosgerichte  haben  bey  der  Einsicht
dieser  Tabellen  gemäß  der  Gesetze  und  Gerichtsordnungen
  zu  ermessen,  welche  Verzögerungen
  den  Untergerichten  zu  Schulden
kommen,  und  welche  Weisungen  von  Amtswegen
  statt  finden,  die  sohin  zu  ertheilen.

3.  Ein  jedes  Hosgericht  bringe  aus  den  von
den  Untergerichten  seines  Bezirkes  in  dem
Verlaufe  des  Jahrs  eingeschickten  einzelnen
Tabellen  jene  Rubriken,  welche  bey  den  Untergerichten
  länger  als  ein  halbes  Jahr  uner-