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und Gemeinden, so wie die Reichsgerichte
darauf angewiesen waren, den vorzüglichen
Bedacht zu nehmen.
4. Die Prozeßgartungen in erster Instanz
des ordentlichen und summarischen Prozesses,
und in PDrovokationssachen der Appellation,
Nullitctsklage, der Provokationen über verweigerte,
verzögerte oder partheyische Justigverwaltung,
— endlich auch die Erluterungs-Gesuche,
und das Rechtemittel der Restitution
ex capite novorum sind, in so ferne
solche gesetzmäßig statt finden, in den gleichmäßigen
Prozeß. Gattungen in der Art, wie
solche bey Unsern Juslizstellen bestehen, fortzusetzen
und zu enescheiden.
Hiernach haben Unsere Justizstellen in vorkommenden
Fällen ihr richterliches Verfahren
zu bemessen, und die Partheyen, welche
thre bey den Reichsgerichten unerledigt gebliebenen
Prozesse fortzusetzen gedenken, in
dieser Unserer Erklérung die desfalls gesetzliche
Norme zu erkeunen. München, den
17. Dezember 1806.
Max Joseph.
Graf von Moramky.
Auf königl. allerhbchsten Befehl.
v. Rauffer.
(Dle Beforderung der Cioil-Justis = Geschäfte bep
sämmtlichen Untergerichten betreffend.)
Wir Marimmilitan Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Bey der Betrachtung des wohlthärigen
Einflusses einer schleunigen Justizpflege auf
das Gluͤck der Unterthanen ist Uns besouders
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wichtig, von der mäglichsten Befbrderung
der Cibil. Rechtsstreite bey den Untergerichten
versichert zu seyn. Da muß durch solche
Beförderung den Nachtbeilen der Prozesse für
Kultur und Gewerbe unmittelbar abgeholfen,
die größere Gefahr für den Frieden der Familien-
und für den Gemeingeist um so viel
schneller abgewendet, und das Vertrauen auf
die Justizpflege im weitesten Umfange bestärkt
werden.
Um Uns also die Uebersicht der Beferderung
der bey den Untergerichten Unsers
Reiches anhängigen Civil-Rechtestreice zu
verschaffen, verordnen Wir hiermis:
1. Ein jedes Untergeriche (kand Stadtund
Patrimonial: Gericht) soll am Ende eines
jeden Vierteljahrs die Civil= Rechtostreite,
welche bey ihm unerledige sind, mit Bemerkung
der Partheyen, des Betreffs, des Anfangs
des Rechtsstreites, und worauf solcher beruhe,
in eine nach beygefügtem Formular gesertigte
Tabelle bringen, und diese Tabelle
sodann in den ersten acht Tagen des folgenden
Quartals an das ihm vorgesezte Hosgericht
einsenden.
a. Die Hosgerichte haben bey der Einsicht
dieser Tabellen gemäß der Gesetze und Gerichtsordnungen
zu ermessen, welche Verzögerungen
den Untergerichten zu Schulden
kommen, und welche Weisungen von Amtswegen
statt finden, die sohin zu ertheilen.
3. Ein jedes Hosgericht bringe aus den von
den Untergerichten seines Bezirkes in dem
Verlaufe des Jahrs eingeschickten einzelnen
Tabellen jene Rubriken, welche bey den Untergerichten
länger als ein halbes Jahr uner-