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Drucke, und wenigstens 1 oder 2 Tage vor der Ausgabe der Schrift,
die Ablieferung von Tagsbléttern aber am Schlusse eines jeden halben
Jahrs geschehen. .
2.)BcibenjenienDruckschriften,zuwelchen«.Ktcpfcrstiche,Stein-Abbrücke
u.dngchrcn,müssrnviesedemzumKöniglichcnStudien-Ratheinzu-
sendenden Exemplar ebenfalls beigefuͤgt werden. Der Buchdrucker, welcher
den Tert druckt, ist verbunden, für die Miteinsendung zu sorgen, und
er hat sich daher die Beilagen von dem Verleger zu verschaffen. Ein ohne
dieselben eingesandtes Exemplar wird von dem Studien-Rath nicht ange-
nommen, und der Buchdrucker bleibt auf die zuvor bemerkte Weise dafür
verantwortlich, wenn eine Schrift in Umlauf kommt, ohne daß dem K-
niglichen Studien-Rath ein vollständiges Eremplar mit allen Beilagen
übergeben ist.
5.) Die Ablieferung des für den Königlichen Studien= Rarh besiemmten Exem-
plars geschieht von der Druckerei, welche die Schrift gedruckt hat, mit
einer kurzen Anzeige, in welcher der Titel der Schrift (insbesondere auch
die Jahrozahl unter der sie erscheint, und der Verfasser und Verleger,
wofern der eine oder der andere auf dem Titel genannt sind,) und das
Datum der Vollendung des Drucks anzugeben ist.
Es werden hierzu gedruckte Formulare gebraucht, wovon für jeßt denje-
nigen Oler-Acmtern, in deren Amtsbezirken sich Buchdruckereien befinden,
einc verhältnißfmäßige Anzahl von Eremplaren zur Vertheilung an letztere
von dem Königlichen Studien -Rathe werden zugeschickt werden. In der
Folge haben die Buchdruckereien sich selbst solche Fomnularten anzuschaffen.
Für die abgelieferten Schriften werden den Buchdruckereien, zu ihrer
Legitimation, jedesmal Empfangscheine von Seiten der Registratur des
Kit lichen Studien-Raths ausgestellt werden.
4.) Die Emnsendun des an den Studien-Rath abzugebenden Eremplars der
Druckschriften kann unfrankirt geschehen. -
Diese Anordnungen werden hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht, und den
Koͤniglichen Oberaͤmtern aufgegeben, sie den in ihrem Amts-Bezirke befindlichen
Buchdruckern zu ihrer Nachachtung bekannt zu machen.
Stuttgart, den 2. Jan. 1818. Ministerium des Innern.
v. Otto.
Jostraktion über die Behandlung der Gölt= und Jehent-Früchte rc. welche ausländische Kammern,
Gemeinden, Stistungen und andere Guts, Besitzer aus dem Königreiche begziehen.
Sämtlichen Königl. Ober-Zollämtern wird in Absicht auf die Behandlung
der Gült = und Zehent-Früchte, so wie der eigenen Güter-Erzeugnisse, welche aus-
ländische Kammern, Gemeinden, Stiftungen und Guto-Besitzer aus dem König-
reiche beziehen, hiemit folgende Instruktion ertheilt:
1.) ist bei der Ausfuhr solcher Naturalien durchgängig nach dem Grundsabe der
Reciprocität zu verfahren, — mithin hiefür durch das Ober-Zollamt diejenige Aus-