Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Drucke, und wenigstens 1 oder 2 Tage vor der Ausgabe der Schrift, 
die Ablieferung von Tagsbléttern aber am Schlusse eines jeden halben 
Jahrs geschehen. . 
2.)BcibenjenienDruckschriften,zuwelchen«.Ktcpfcrstiche,Stein-Abbrücke 
u.dngchrcn,müssrnviesedemzumKöniglichcnStudien-Ratheinzu- 
sendenden Exemplar ebenfalls beigefuͤgt werden. Der Buchdrucker, welcher 
den Tert druckt, ist verbunden, für die Miteinsendung zu sorgen, und 
er hat sich daher die Beilagen von dem Verleger zu verschaffen. Ein ohne 
dieselben eingesandtes Exemplar wird von dem Studien-Rath nicht ange- 
nommen, und der Buchdrucker bleibt auf die zuvor bemerkte Weise dafür 
verantwortlich, wenn eine Schrift in Umlauf kommt, ohne daß dem K- 
niglichen Studien-Rath ein vollständiges Eremplar mit allen Beilagen 
übergeben ist. 
5.) Die Ablieferung des für den Königlichen Studien= Rarh besiemmten Exem- 
plars geschieht von der Druckerei, welche die Schrift gedruckt hat, mit 
einer kurzen Anzeige, in welcher der Titel der Schrift (insbesondere auch 
die Jahrozahl unter der sie erscheint, und der Verfasser und Verleger, 
wofern der eine oder der andere auf dem Titel genannt sind,) und das 
Datum der Vollendung des Drucks anzugeben ist. 
Es werden hierzu gedruckte Formulare gebraucht, wovon für jeßt denje- 
nigen Oler-Acmtern, in deren Amtsbezirken sich Buchdruckereien befinden, 
einc verhältnißfmäßige Anzahl von Eremplaren zur Vertheilung an letztere 
von dem Königlichen Studien -Rathe werden zugeschickt werden. In der 
Folge haben die Buchdruckereien sich selbst solche Fomnularten anzuschaffen. 
Für die abgelieferten Schriften werden den Buchdruckereien, zu ihrer 
Legitimation, jedesmal Empfangscheine von Seiten der Registratur des 
Kit lichen Studien-Raths ausgestellt werden. 
4.) Die Emnsendun des an den Studien-Rath abzugebenden Eremplars der 
Druckschriften kann unfrankirt geschehen. - 
Diese Anordnungen werden hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht, und den 
Koͤniglichen Oberaͤmtern aufgegeben, sie den in ihrem Amts-Bezirke befindlichen 
Buchdruckern zu ihrer Nachachtung bekannt zu machen. 
Stuttgart, den 2. Jan. 1818. Ministerium des Innern. 
v. Otto. 
Jostraktion über die Behandlung der Gölt= und Jehent-Früchte rc. welche ausländische Kammern, 
Gemeinden, Stistungen und andere Guts, Besitzer aus dem Königreiche begziehen. 
Sämtlichen Königl. Ober-Zollämtern wird in Absicht auf die Behandlung 
der Gült = und Zehent-Früchte, so wie der eigenen Güter-Erzeugnisse, welche aus- 
ländische Kammern, Gemeinden, Stiftungen und Guto-Besitzer aus dem König- 
reiche beziehen, hiemit folgende Instruktion ertheilt: 
1.) ist bei der Ausfuhr solcher Naturalien durchgängig nach dem Grundsabe der 
Reciprocität zu verfahren, — mithin hiefür durch das Ober-Zollamt diejenige Aus-
	        
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