Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Sodenn 
erkennen und beurkunden wir und Ge- 
richt zu — in Absicht anf die 
vorstehende Kautions= Leistung, daß 
1.) die olen eingeletzten Spezial-Unterpfänder sowohl überhaupt wahres 
Eigenthum der cavirenden Edeleute seien, und den beigesetzten, von uns vor versam- 
meltem Gerichte als Anschlag bestimmten Werth gegenwärtig wohl haben; als auch 
insbesondere 
#.) auf denselben, wegen unbezahlten baar bedungenen Kauf= Schillings kein 
Eigenthums= Recht des Verkäufers hafte, 
b.) de an Niemand zuvor besonders gerichtlich verpfändet — auch 
-P.) mit keinem unverhältuißmäßig starken Reste verfallener herrschaftlicker Steuern 
beschwert — noch wentiger " s· 
«ck.)miteinem-—vomvokigenBesitzftbiszukBezadlungdesKanfiSchillings 
vorbebaltenen — noch mit einem den Kindern, zur Sicherstellung ihres hinter- 
falligen Vermogens durch sogenannten Vor-Verweiß bestellten Eigenthums,Rechte, 
noch mit einem vom lezten Verkäufer, gleich beim Verkauf bis zu seiner gänglichen 
Befriedigung anbedungenen, also privilegirten Unterpfands Rechte verfangen seyen: 
Ueber welche semmtliche Punkte wir in so weit, als es aus unsern öffentlichen 
Büchern und Verhandlungen hat ersehen werden kömen, hier vorstehende Verscche- 
rung geben, und daher die Koönigliche Oter Finauz-Kammer mit obigen, peziel 
eingesetzten Unterpfändern um die Lautions, Summe von 
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dermalen, hinlänglich gedeckt erachten; wie wir-dann theils 
2.) Über die oben zugleich bestellte öffentliche General-Hypothek, und 
wwar über diese letztere unter der Bemerkung, daß schon durch die gerichtliche Obli- 
gationen von 
das gesammte Vermögen der Caventen, sedoch sedesmal neben besonders eingesetten 
Hopotek= Stücken, öffentlich verpfändet seyen, hiemit unijere gerichtliche Erkenntniß 
und Bestätigung wohlbedächtlich ertheilen. 
Endlich und · . 
3.) bezeugen wir, daß der vorunterzeichneten mit cavirenden Ehefrau der 
gleichfalls unterschriebene
	        
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