Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

als ihr Geschlechts-Vormund gerkchtlich zugeordnet und verpflichtet worden sey, und 
jene hierauf, unter dem Beystande dieses ihres Vormundes, vor versammeltem Ge- 
richte, auf sämmtliche oben angeführte Einreden und weibliche Rechts= Wodlthaten, 
nachdem sie zuver von ihrem Behalte und den rechtlichen Wirkungen dieser #hrer 
Handlung deutlich belehrt worden war) freywillig durch Ungeloben an Eides= Statt 
Verzicht geleistet habe: — » 
Wie dieses Alles, als oͤffentlich verhandelt, und zwar 
im Unterpfands, Buche Fol. 
im Gerichts-Protokoll Fol. 
eingetragen ist. " 
Zu dessen Beurkundung haben wir uns hier eigenhändig unterschrieben, und das 
nuns vorgesetzte Königliche Dber= Amt um die Beglaubigung durch das beigedruckte 
größere Amts, Sigill gehorsamst gebeten. So geschehen 
den 
18 
Die lechtheit des beygedruckten 
Sigills und Gericht 
baselbst. 
- 
bezeugt 
Ober-Amtmann zu
	        
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