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von Unseren Unterthenen, daß sse Unseren landesväterlichen Absichten willig enege-
gen kommen, und zu Erreichung derselben um so mehr beitragen werden, als
wir seder Willkühr in Behandlung des Soldaten begegnek, körperliche Strafen mit
Ausnahme weniger Fälle, ganz abgeschaft haben, und demnächst an die Stelle der
bisherigen Kriegs-Gesetze eine den Forderungen des Zeitgeistes entsprechende Geses-
gebung treten lassen werden.
Unsere Minister des Innern und des Kriegswesens sind mit Vollziehung dieser
Perordnung beauftrast. Gegeben, Stuttgart den 7. März 1318.
Wilhe limm.
Auf Befehl des Königé.
der Staats. Sekretär
. BVellnagel.
Nachtrag zu den In Nro. 47. des Staats= und Regierungs-Blatt 1816 bekannt gemachten
Schul-Conserenz-Directoren.
Als Nachtrag zu den in Nro. 47. des Staats= und Regierungs-Blatts vom
Jahr 1816 bekannt gemachten Schul-Conferenz Direktoren ist noch zu bemerken:
Dekanat Münsingen.
Pfarrer Reuschle in Mehrstetten, für die Orte:
Münsingen, Auingen) Böttingen, Buttenhausen und Apfelstetten, Dapfen
Ennabenern) Feldstetten) Hundersingen, Leichingen, Magolsheim) Mehrstetten?
Mundingen) Sontheim, und
Pfarrer M. Tritschler in Kohlstetten, für die Orte:
Bernloch und Meidelstetten, Gomadingen, Kohlstetten und Klein-Engstingen,
Oedenwaldstetten, Steingebron und Döttingen. Stuttgart den 3 1. Febr. 1818.
Königl. Conststorium.
Rechts- Erkenntnisse des Königl. Appellations-Gerichts-Hofs für den Neckar=
· und Schwarzwald= Kreis.
1.) In der Appellations= Sache von Leonberg zwischen Georg Konrad Repphun
zu Weil der Stadt, Beklagten, Appellanten an einem, und der dortigen Stadt-
Gemeinde, Klägerin, Appellatin am andern Theil, Marklosungs= Streitigkeit be-
treffend, wurde die von dem Oberamts= Gericht Leonberg am 3. October 1814. aus-
gesprochene Urtheil bestätigt), und die Kosten dieser Instanz gegen einander ver-“
glichen. Tübingen, den 17. Februar 13.1t63. ç .
2.) In der Appellations-Sache von Waiblingen zwischen Gottlieb Krämer zu
Neckarrems, Bekl. Anten, an einem, und der Stadt Heilbronn, Kldgerin, Arin,
am andern Dheil, Abrechnung über vielerlei Gegenstände aus einem Mühlbestand
betreffend) wurde, unter Reformirung des Urtheils voriger Instanz uad Aufhe-
bung des Akten-Schlusses, auf Beweis erkannt. Tübingen) den 37. Febr, 1676.