Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

107 
von Unseren Unterthenen, daß sse Unseren landesväterlichen Absichten willig enege- 
gen kommen, und zu Erreichung derselben um so mehr beitragen werden, als 
wir seder Willkühr in Behandlung des Soldaten begegnek, körperliche Strafen mit 
Ausnahme weniger Fälle, ganz abgeschaft haben, und demnächst an die Stelle der 
bisherigen Kriegs-Gesetze eine den Forderungen des Zeitgeistes entsprechende Geses- 
gebung treten lassen werden. 
Unsere Minister des Innern und des Kriegswesens sind mit Vollziehung dieser 
Perordnung beauftrast. Gegeben, Stuttgart den 7. März 1318. 
Wilhe limm. 
Auf Befehl des Königé. 
der Staats. Sekretär 
. BVellnagel. 
Nachtrag zu den In Nro. 47. des Staats= und Regierungs-Blatt 1816 bekannt gemachten 
Schul-Conserenz-Directoren. 
Als Nachtrag zu den in Nro. 47. des Staats= und Regierungs-Blatts vom 
Jahr 1816 bekannt gemachten Schul-Conferenz Direktoren ist noch zu bemerken: 
Dekanat Münsingen. 
Pfarrer Reuschle in Mehrstetten, für die Orte: 
Münsingen, Auingen) Böttingen, Buttenhausen und Apfelstetten, Dapfen 
Ennabenern) Feldstetten) Hundersingen, Leichingen, Magolsheim) Mehrstetten? 
Mundingen) Sontheim, und 
Pfarrer M. Tritschler in Kohlstetten, für die Orte: 
Bernloch und Meidelstetten, Gomadingen, Kohlstetten und Klein-Engstingen, 
Oedenwaldstetten, Steingebron und Döttingen. Stuttgart den 3 1. Febr. 1818. 
Königl. Conststorium. 
Rechts- Erkenntnisse des Königl. Appellations-Gerichts-Hofs für den Neckar= 
· und Schwarzwald= Kreis. 
1.) In der Appellations= Sache von Leonberg zwischen Georg Konrad Repphun 
zu Weil der Stadt, Beklagten, Appellanten an einem, und der dortigen Stadt- 
Gemeinde, Klägerin, Appellatin am andern Theil, Marklosungs= Streitigkeit be- 
treffend, wurde die von dem Oberamts= Gericht Leonberg am 3. October 1814. aus- 
gesprochene Urtheil bestätigt), und die Kosten dieser Instanz gegen einander ver-“ 
glichen. Tübingen, den 17. Februar 13.1t63. ç . 
2.) In der Appellations-Sache von Waiblingen zwischen Gottlieb Krämer zu 
Neckarrems, Bekl. Anten, an einem, und der Stadt Heilbronn, Kldgerin, Arin, 
am andern Dheil, Abrechnung über vielerlei Gegenstände aus einem Mühlbestand 
betreffend) wurde, unter Reformirung des Urtheils voriger Instanz uad Aufhe- 
bung des Akten-Schlusses, auf Beweis erkannt. Tübingen) den 37. Febr, 1676.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.