Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nr  b.  15.  181  8.  109
Klieniglich  -Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatl

Samstag  14.  März.

 

Einfuhrzoll  und  Verkaufs-Accise  vom  ausländischen  Wein  betreffend.

Da  man  bei  neuerkich  vorgekommenen  Fällen  wahrzunehmen  gehabt  hat,  daß
beim  Einzug  der  Abgaben  von  dem  durch  Ausländer  hereingebrachten  und  im  Lande
verkauften  Wein  nicht  allgemein  dem  Sinn  der  Aceis=  Ordnung  gemäß  verfarren
werde;  so  sieht  man  sich  veranlaßt,  deshalb  folgendes  in  Erinnerung  zu  brinzen:
«  1.)  von  demsenigen  Wein,  der  von  einem  ausländischen  Weinhändler  einem  inländischen
  Wirth  oder  Privaten  erwiesenermaßen  auf  votherige  Bestellung  direkt  zukommt,
  ist  nur  der  in  dem  General-  Rescripte  vom  35.  April  1815.)  Regierungs=Blater
  Nro.  z#2.,  bestimmte  Einfuhrzell,

3.)  von  demsenigen  hingegen,  welchen  ein  solcher  Weinhändler  ohne  vorherige
Bestellung  ins  Land  einführt,  und  darüber  erst  nachher  mit  einem  Inländer  contrahirt,
  neben  dem  Einfuhrzoll  auch  die  Verkaufs-  Accise  mit  :  kr.  per  Gulden,  und

3.)  diese  Abgabe  auch  in  dem  Fall  zu  entrichten,  wenn  derselbe  mit  erhaltener
Erlaubniß  eine  Wein,  Niederlage  im  Lande  etabliren,  und  aus  solcher  erst  Wein
verkaufen  würde.  Stuttgart,  den  20.  Februar  1876.  Steuer  Collegium.

Nachtrag  zu  den  Nro.  47.  des  Staats=  und  Regierungs-Blatts  1310.  bekannt  gemachten,
Schul-Confere#z  Direktoren.

Unter  Beziehung  auf  die  Anordnung  der  Schul=  Conserenz=  Direktoren  in
Nro.  47.  des  Königl.  Staats=  und  Regierungs=  Blacts  1316  wird  hiemit  bekann"
gemacht,  daß  man  die  Direkrion  der  Schullehrer-Conferenzen  in  der  Stadt  Tuctlingen
dem  DPidzeptor  Kenn  tner  daselbst,  auf  sein  Ansuchen  abgenommen  und  dem
Diakonus  Rommel  in  Tuttlingen  übertragen  hat.  Königl.  Consstorium.

Rechts-Erkenntnisse  des  Civil-Senats  des  Königlichen  Ober-Tribunals.

1.)  In  der  Appellations  Sache  Wendel  Crespachs  zu  Horb  ert  Conlorten  Kl.
Anten)  gegen  Unteramts,  Urzt  Dr.  Lipp  zu  Eutingen,  Bekl.  Aten,  Wiederherstel,