Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

7) Der Dekan und der Kammerer müssen, auch auf einem Umwege vos einee 
Hoststunde, miteinander in einer Halbkutsche mit zwei Pferden fahren) und der 
entferntere hat den andern abzuholen und heimzubringen. « 
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und den kleinsten Pfarrstellen mehr als ein oder bei groͤßern Pfarrstellen mehr als zwei 
Tage passiren sollen, so muß ein Zeugniß des austretenden Kirchenpfruͤndners, oder 
des Erben oder des Verlassenschaftspflegers dem gemeinschaftlichen Kostenzettel beigelegt 
werden, daß der weitere Zeitaufwand nothwendig gewesen sey, was namentlich 
alsdann statt hat, wenn, ungeachtet der Dekan fruͤher das Seinige that, doch der 
abgekommene Kirchenpfründer nicht Alles in der Ordnung zuruͤckließ. 
9) Da die Dekane und Kammerer für ihr Amt uͤberhaupt besser als vormals 
Tstele sind, und für die hier befragten besonderen Geschäfte durch die geseßlichen 
aggelder und Diäten belohnt, auch für die Reisekosten entschädiget werden,% 
können die in den Landkapitels-Statuten vorkommenden oder sonst üblich gewesenen 
Spolien, Sporteln und Gebuhren nicht mehr statt haben. 
1o) Die Pfründnaturalien-Verkäufe, auch die Güter und Zehnt-Verpachtungen 
während der Erledigungs--Zeit sind von dem Landkapitels-Kammerer vorher dem Orts- 
Vorstande und in der Gegend bekannt zu machen, in Beisein des Verwesers der 
Kirchenstelle oder des Ortspfarrers vorzunehmen, und in den sonst dazu geeigneten 
Fällen dem Königl. kathol. Kirchenrath zur Bestätigung vorzulegen. 
½) Dem Kammerer ist für die Pfründe-Verwaltung und Rechnung sammt der 
Abschrift derselben und der Revissons-Erinnerungen und Beantwortungen für die 
NRaturalien-Verkäufe, Zehnt= und Güter-Verpachtungen, auch alle übrigen Geschäfte, 
und die damit verbundenen Auslagen auf Schreibmaterialien und dergleichen Er- 
fordernisse, Botenlöhne 2c. die Belohnung überhaupt und durchgángig ausgeworfen; 
folglich darf er nichts weiter für sich oder Andere anrechnen, oder von den Käáufern 
oder Pächtern beziehen. 
Jugleich werden die Landkapitels-Kammerer angewiesen? wenn bei einer erle, 
digten Kirchen= Pfründe rein b00 fl. oder darüber als dem abgekommenen oder dem 
nachfolgenden Kirchen, Pründner auf seden Fall gewiß zugehbrig vorhanden sind, 
diese, sedoch immer eher zu wenig als zu viel, eben so, wie es mit den Geldern 
des Interkolarfonds vorgeschrieben ist, und neu eingeschärft wird, am Schlusse des 
Rechnungsjahrs unverzüglich dem Kirchenpfründner oder dessen Verlassenschafts-Pleger 
zuzustellen. Stuttgart,) den 36. Februar 1378. 
Königlicher katholischer Kirchenreth. 
Nachtrag zu den Rro. 47. des Staats= und Regierunas Elatis, 1616. bekannt gemackten Schul- 
Conferenz-Direktoren. 
Als Nachtrag zu den in Nro. 45. des Staats= und Regierungs= Blatts vom 
Jahr 1816. bekannt gemachten Schul= Conferenz= Direktoren ist zu bemerken, daß,
	        
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