Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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2)  Die  Beaugenscheinigung  der  Pfründ,  Gebände  und  Grundstücke  wird  durch
zwei:  e  zu  bestellende  und  mit  der  geleslichen  Taggebühr  zu  belohnenpe  verpflichtete
  Gachverständige  vorgenommen.  ,-  «
-  Dabei  ist  theils  der  abtretende  Kirchen-Pfründner  oder  dessen  Erbe,  oder
der  Bertossenlchaftobege  —  theils  Vver  Landkapitels=  Kammerer,  Namens  der  Pfründe
und  des  Pfründnächfolgers  zu  hören.  «  --«

Diese  Beaugenscheinigung  beschränkt  sich  jeddch  auf  dasjenige,  was  der  abge,
kommene  Kirchenpfründner  zu  thun  schuldig  war.  «

3)  Ereignet  sich  eine  Dienstveraͤnderung  in  der  Person  des  Dekans,  so  tritt
der  Kammerer  unter  Fortsehung  seines  Amtes  zugleich  als  Dekanats=  Verwessr
dergestalt  ein,  daß  er  zu  den  angeführten  Geschäften  den  nächsten  dazu  geeigneten
Pfarrer  zuzieht,  und  diese  Geschäfte  auch  auf  die  im  Dekanat-Amtskasten  verwahrten
Dekanats-Akten,  Bücher  und  Sffekten  ausdehnt.-Ereignet

  sich  eine  Dienstveränderung  in  der  Person  des  Kammerers,  so  hat
der  Dekan  obige  Gfschsfte  mit  Juziehung  des  nächsten  dazu  geeigneten  Pfarrers  zu
besorgen,  und  auf  die  besonders  verwahrten  Kammerariats=  Akten,  Gelder  und
Effekten  auszudehnen,  zugleich  aber  und  schleunig  wegen  provisorischer  oder  definitiver
  Besehung  des  Aammerariats  zu  berichten.  «

ODetDekandatdieBeetdigungeinesverstorbenenPfarrer-Hundbenanmittelbar
  darauf  folgenden  Leichengottesdienst,  mit  Einem  Amte,  zu  halten,  wofuͤr
er,  namentlich  auch  für  die  kurze  Leichenrede,  die  Stolgebühr,  wenn  er  sie  je
fordern  will,  blos  nach  dem  im  Orte  üblichen  Lypus  ansehen  kann,  und  ohne  daß
deshalb  zu  den  obigen  damit  zu  verbindenden  Geschäften  ein  größerer  JZeitaufwand
angerechnet  werden  darf.  .

DieHalkungderetwaigeaweiterenLeichen-undJahrtagssGotteddiensteist
eine  Obliegenheit  des  Pfarrverwesers,  so  wie  beim  Todesfall  eines  Kaplans  der
Pfarrer  Alles  zu  besorgen  hat.

5)  Gleichwie  überhaupt  die  zu  den  Geschäften  erforderlichen  Bestellungen  vorher
bei  Jeiten  besorgt  werden  sollen;  ebenso  hat  der  Dekan  bei  den  Sterbfällen,  wo  die
Anwesenheit  der  weltlichen  Beamten  nothwendig  wird)  die  Bornahme  der  Geschäfte
mit  der  Bemerkung  zu  betreiben,  daß  der  erste  schickliche  Tag  nach  dem  Ubsterben
des  Kirchenpfründers  benüht  werdenimüsse,  und  daß  die  Kosten  für  die  Verlassenschaft
  nicht  ohne  Roth  vermehrt  werden  dürfen.

Der  Kostenzetel  der  weltlichen  Behörde  ist  nicht  hieher  einzuschicken.

6)  Bei  der  sogleich  nach  dem  Ableben  eines  Kirchenpfründers  von  der  welt,
lichen  Orts=  Behörde  vorzunchmenden  Obsignation  har  der  im  Orte  wohnende  oder

rade  anwesende,  oder  der  nächstgelegene  Geistliche  rücksichtlich  der  Pfarr-#  ##d

fründ,  auch  etwa  Dekanats,  oder  Kämmerariats-Amts=  Sachen  zu  konkurrirn,
und  den  Schlässel  zum  Pfründ,  und  Dekanats,  oder  Kammerariats=  Amts-Kasten
zu  sich  zu  nehmen.