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Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Auf die Anforderung der Reichszucker-
stelle hin hat der Besitzer ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Über-
nahmepreises zu liefern, der zur Abnahme Verpflichtete vorläufig den von ihm
für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Werden die Rüben nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum auf
Antrag der Stelle, an die zu liefern ist, durch Anordnung der Reichszuckerstelle
auf die Stelle übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das
Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
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Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang Nohzucker einschließlich
des Nacherzeugnisses auf Verbrauchszucker zu verarbeiten ist oder sonst verwendet
werden darf, sowie ob und in welchem Umfang Melasse zu entzuckern ist.
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Von dem im Betriebsjahr 1916,17 in den einzelnen rübenverarbeitenden
Fabriken hergestellten Rohzucker sind bestimmte Hundertteile der voraussichtlichen
Gewinnung von Ersterzeugnissen und Nacherzeugnissen (67) in den einzelnen
Monaten an die Verbrauchszuckerfabriken zu liefern. Die Hundertteile bestimmt
der Reichskanzler.
Die Reichszuckerstelle setzt die Abgabeanteile der einzelnen rübenverarbeitenden
Fabriken fest und weist den Rohzucker den einzelnen Verbrauchszuckerfabriken
zu. Sie bestimmt die Menge, den Zeitpunkt und den Ort der Lieferung; sie kann
Anordnungen über die Einlagerung und die Art der Beförderung treffen.
Die Mengen sind nach Bedarf abzurunden. Einzelne Nohzuckerfabriken
können von der Verteilung ausgeschlossen werden.
Die Fabrikinhaber sind verpflichtet, den Rohzucker auf Verlangen der Reichs-
zuckerstelle zu liefern.
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Die voraussichtliche Gewinnung wird für die einzelnen rübenverarbeitenden
Fabriken von der Reichszuckerstelle festgesetzt. Zu diesem Zwecke wird für
die Betriebsjahre 1912/13, 1913/14 und 1914/15 die Rübenanbaufläche und
die Juckergewinnung ermittelt und aus dem gefundenen Durchschnittsertrag und
dem anfangs Juni 1916 aufgestellten Anbaunachweise die voraussichtliche Ge-
winnung für das Betriebsjahr 1916/17 berechnet.
Auf Antrag wird bei der Berechnung eines der drei Jahre ausgelassen
und der Durchschnittsertrag der beiden anderen Jahre zugrunde gelegt.
Bei neuen Fabriken und solchen, die in einem der genannten drei Betriebs-
jahre nicht voll gearbeitet haben, wird die voraussichtliche Gewinnung nach dem
Anbau für das Betriebsjahr 1916/17 durch Sachverständige auf Kosten der
Fabrik geschätzt. Eine solche Schätzung erfolgt ferner auf Antrag und auf Kosten