Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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3.) Die in jenen Staats-Verwaltungs-Stellen nevfangestellten Diener, beziehen den neu- 
en Gehalt vom 1 Januar 1818. an, welches birrmit zur Kenntaiß de: Betheiligten 
gebracht wird. Sturtgart, den 5 Januer 1818. Finanz-Minssterium. 
·,·«» v. Malchus. 
Bestimmung von Holzbesolbungen. S 
Se. König'. Mosest#L haben durch höchste Enrschließung vom 9. d. M. u# 
Ansehung der Holzbesoldungen der hiesigen Staatsdiener folgendes verordnet: 
1.) den bei den Ministerien und den obern und Cemtras-Stellen in der hiesigen 
Haupt, und Restdent,Stadt angestellten Staats-Dienern, mit Ausnahme dersenigen, 
welchen in der neuen Besoldungs-Regulirung eine größere Quantität Holz ausdrück= 
lich ansewiesen worden ist, werden auf Rechnung der in dem Edikte vom 18. Nov- 
" J. Wro. 777. festgesetzten Besolhunge-Eimmsen nachstehende Quantitäten buche 
nes Brennholz in dem Normalpreiße vün 25 fl. Per Meß ausgesetzt, und zwar 
einem Direktor — — — 2 
— — 1: Meß 
einem Kach — — —. — — 
einem Kanzlei-Direkto — — — — 6 — 
einem Erpeditor, Sekretär, Registraror, Revisor, Buchhalter 6 — 
einem Kanzlisen - — — – 
— 4 — 
2.) Das Holz wird bei der Holz-Verwaltung in Berg, jedoch nur fuͤr den eige- 
Bedarf, gefaßt, und jedesmal in dem Rormalpreiße sogleich bezahlt; wogegen die 
Besoldungen in der vollen Geldfumme aus der Srate, Las= gegeben werden. 
5.) Derjenige Besoldete, welcher über seinen Bedarf zu irgend einer Veruße= 
rung Holz fassen oder andern solches anweisen würde, verfallt in eine Geldbuße 
von dem doppelten Werth des verädußerten Holzes) welcher an die Armen Casse zu 
erstatten ist . 
Die Betheiligten werden von diesen Bestimmungen mit dem Anfuͤgen in Kennt- 
niß gesezt, daß mit dem lezten März d. J. die unentgeldlichen Hol#= Abgaben auf- 
hören, und die seit Georgi# 1817. ohne Bezahlung empfangenen Quantitäten beie 
der Staats, Kasse an der Besoldung abgerechnet werden. 
Stuttgart, den 12. Jannar. 15816. Finanz-Ministerium. 
Praͤsident v. Malchus. 
Aufforderung wegen Natural-Besoldungen. 
Die im Genusse von Natural, Besoldungen stehenden Staats-Diener, welche 
ene den neu regulirten Geld-Besoldungen vorziehen, werden hiedurch aufgefordert, 
ihre Erklárungen hierüber vor dem :5. d. M. der unterzeichneten Stelle um so 
gewisser zu öbergeben, als später nach Feststellung des neuen Besoldungs "* Stat ein 
Wechsel zwischen Geld, und Natural Besoldungen nicht mehr statt fündet. 
Stuttgart, den 12. Januar 1318. —— 
69 Finanz-Ministerium. 
Prässdent v. Malchus.
	        
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