25
3.) Die in jenen Staats-Verwaltungs-Stellen nevfangestellten Diener, beziehen den neu-
en Gehalt vom 1 Januar 1818. an, welches birrmit zur Kenntaiß de: Betheiligten
gebracht wird. Sturtgart, den 5 Januer 1818. Finanz-Minssterium.
·,·«» v. Malchus.
Bestimmung von Holzbesolbungen. S
Se. König'. Mosest#L haben durch höchste Enrschließung vom 9. d. M. u#
Ansehung der Holzbesoldungen der hiesigen Staatsdiener folgendes verordnet:
1.) den bei den Ministerien und den obern und Cemtras-Stellen in der hiesigen
Haupt, und Restdent,Stadt angestellten Staats-Dienern, mit Ausnahme dersenigen,
welchen in der neuen Besoldungs-Regulirung eine größere Quantität Holz ausdrück=
lich ansewiesen worden ist, werden auf Rechnung der in dem Edikte vom 18. Nov-
" J. Wro. 777. festgesetzten Besolhunge-Eimmsen nachstehende Quantitäten buche
nes Brennholz in dem Normalpreiße vün 25 fl. Per Meß ausgesetzt, und zwar
einem Direktor — — — 2
— — 1: Meß
einem Kach — — —. — —
einem Kanzlei-Direkto — — — — 6 —
einem Erpeditor, Sekretär, Registraror, Revisor, Buchhalter 6 —
einem Kanzlisen - — — –
— 4 —
2.) Das Holz wird bei der Holz-Verwaltung in Berg, jedoch nur fuͤr den eige-
Bedarf, gefaßt, und jedesmal in dem Rormalpreiße sogleich bezahlt; wogegen die
Besoldungen in der vollen Geldfumme aus der Srate, Las= gegeben werden.
5.) Derjenige Besoldete, welcher über seinen Bedarf zu irgend einer Veruße=
rung Holz fassen oder andern solches anweisen würde, verfallt in eine Geldbuße
von dem doppelten Werth des verädußerten Holzes) welcher an die Armen Casse zu
erstatten ist .
Die Betheiligten werden von diesen Bestimmungen mit dem Anfuͤgen in Kennt-
niß gesezt, daß mit dem lezten März d. J. die unentgeldlichen Hol#= Abgaben auf-
hören, und die seit Georgi# 1817. ohne Bezahlung empfangenen Quantitäten beie
der Staats, Kasse an der Besoldung abgerechnet werden.
Stuttgart, den 12. Jannar. 15816. Finanz-Ministerium.
Praͤsident v. Malchus.
Aufforderung wegen Natural-Besoldungen.
Die im Genusse von Natural, Besoldungen stehenden Staats-Diener, welche
ene den neu regulirten Geld-Besoldungen vorziehen, werden hiedurch aufgefordert,
ihre Erklárungen hierüber vor dem :5. d. M. der unterzeichneten Stelle um so
gewisser zu öbergeben, als später nach Feststellung des neuen Besoldungs "* Stat ein
Wechsel zwischen Geld, und Natural Besoldungen nicht mehr statt fündet.
Stuttgart, den 12. Januar 1318. ——
69 Finanz-Ministerium.
Prässdent v. Malchus.