Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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V In dem Ober-Forst Reichenberg: 
aus den Huthen 
16) Korb, und « 
17)Kirchbetg. 
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indiesemBesitkeSachedesFOR-Raths-sodaßoerselbeaucausdiesechervokgov 
henden Nugungen und Ausgaben zu beziohen und zu bestreiten hat. 
Dagegen gehört die Jagd, Verwaltung in erwähntem Distrikte zu dem Ressore 
des ersten Hoflägermeisters, und auf gleiche Weise Einnahme und Ausgabe zu dem 
Hof-Jagd-Stat. " 
Jedoch sollen die Jagd-Rechte, welche die Hof= und Domainen-Kammer oder 
NRitterguts= Besitzer in einzelnen Bezirken des Distrikts auszuüben haben, niche an- 
getastec werden. « « 
In Absicht auf das Verhältniß der Hof= und Staats-Behörden ist festgesett: 
1) Die in dem Distrikt angestellcten Staats= Forstbediente haben den Jagd-Dienst 
des Hofs zu versehen, ohne daß dafür aus dem Hof-Jagd-Stat ein Besoldungs= 
Beitrag zur Staatskasse zu leisten ist. 
:) Dagegen sind von Seiten des Hof-Jägermeister-Amts die Diten zu bestreiten, 
welche das Forst-Personal für Anwohnung bei Jagden zu fordern befugt ist. 
3) Die Gebäude in dem Distrikte, welche für Forst- und Jagdzwecke gemein- 
schaftlich bestehen, werden auf Kosten der Staatskasse, — für Rechnung des 
Hof-Jagd-Etats aber diesenigen unterhalten, die blos um der Jagd willen auf- 
geführt sind. 
4) Das Recht Hunde aufzustocken und für Niche-Ausübung desselben Geldfüur- 
rogate anzuseben, geht, wenn gleich aus der Jagd-Herrlichkeit fließend, darum am 
die Staatskasse über, weil diese Abgabe nach dem Sdikt vom 18. Nov. 1817. 
ohnehin ablösbar ist. 
5) Die Verordnungen in Hinsicht auf Commun-Wild, und Flusschüßen finden 
auch in dem Hof-Jagd-Distrikte ihre Anwendung. 
6) In solchem ist zwar die Jagd nachhaltig zu ben#ßen, es ist sedoch der höch- 
sten Intention völlig entgegen, daß das Wild 14/ die Maßen gehegt werde. 
7) Die Geldstrafen welche auf Jagd-Frevel und Vergehen geseßt sind, werden 
in dem Hof-Jagd, Distrikte zwar von Seiten des Hof-Jlgermeister= Amts 
eingezogen, sie werden aber auf vorgängige geseßliche Uncersuchung der ordenc- 
lichen Stetlen, von den comperenten Staats, Behörden erkannt. 
Konnen sie wegen Armuth der Uebertriter nicht bezahlt werden) se sollen 
fie durch verhältnißmäßige Gefängniß-Strafe abgebüße, nie aber abverdiene 
werden.
	        
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