Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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15. #. 
Wer sich für die Lukunft mit Verfertigung neuer Arbeiten von schwarzem und 
weißem Blech beschäáftigen will, und hiezu die erforderlichen. Eigenschaften und Kenut- 
nisse besit, hat bei dersenigen: Lade# bei welcher die Flaschner und Spengler de 
Obder- Amts-Bezirks eingezünftet sind, um die Aufnahme in den Zunft: Verband anzufu- 
chen. Keßler) welche erweisen können, bisher dergleichen neue Arbeiten geferti- 
get und sich damit ernährt zu haben) sind in die Junfe= Laden) zu welchen se ge- 
hören) unentgeldlich aufzunehmen. 
4. J. 
Wer auf solche Art als zänftiger Spengler= Meister einer Handwerkszunft ein- 
verleibt ist, hat sich des Gewerbs eines herumziehenden Kesselflickers zu enthalten, 
und bei Verfertigung seiner Waaren sich auf seine Werkstatt in seinem Wohnort zu 
beschränken; dagegen genießt er alle Rechte eines zünftigen Handwerks-Meisters, 
sewohl in Hinsscht auf zu haltende Gesellen und Lehrzungen, bei deren Annahme 
er jedoch die Vorschriften der Flaschner= und Spengler, Ordnung zu beobachren hat, 
als in Ansehung der Fertigung bestellter neuen und Flickarbeiten und den Verkauf 
seiner Fabrikate# ohne hiezu eines Erlaubniß= Scheins zu bedürfen. 
f. 4. 
Den herumzishenden Kesselflickern ist die Berreibung ihres Hausser= Gewerbs 
nicht anders zu gestatten, als wenn sie sch durch einen) von der geeigneten Provin= 
Nal Regierung für einen bestimmten Bezirk innerhalb des Kreises ausgestellten Er- 
laubnißschein, oder wenn der angewiesene Bezirk mehrere Kreise berübrte, durch 
ein Patenc des Königl. Ministeriums des Innern gehdrig ausweisen können. 
8. 5. 
Bei Ausstellung solcher Erlanbniß-Scheine haben die Behoͤrden ganz nach den 
Bellimmungen der Verordnung vom 20. Juli 2809 zu verfahren. Insbesondere ist 
in Gegenden, wo das Gewerbe der hausierenden Kesselflicker bereits hinlá#nglich be- 
fese ist, keinem, der dieses Gewerbe nicht schon fröher getrieben hat, die Erqrei- 
fung desselbden, es sey nun auf eigene Nechnung oder als Gehülfe eines Undern, 
ohne dringende Gründe, zu erlauben. Auch sind in der Regek alle söngere, zu 
Feldarbeiten oder zu einem andern nüßlichern Gewerbe) tauglichen Leute davon 
auszuschließen. « 
H.6. 
Die herumziehenden Kesselssicker stehen ganz allein unter ber Aufsicht der ge- 
wöhnlichen Polizei-Behörden, und haben keine Junfst-Verbindung. Es wird ihnen 
ausdrücklich untersagt, einen Lehrjungen anzunehmen? oder ihre Söhne zu diesem 
HBewerde nachzuziehen.
	        
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