Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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B.  Anwendung  und  Vollziehung  einiger  Bestimmungen
  des  Edictes  über  die  Familien-Fidei-Commisse
  rem  20.  May  1818.  Beylage  VII.
zur  Verfassungs-Urkunde.

Wir  haben  zur  Beseitigung  der  ben
Anwendung  einiger  Bestimmungen  des
Edictes  über  die  Familien-Fidei-Commisse
sich  ergebenen  Zweifel  und  Anstände  das

--  unter  Ziffer  1,  anliegende  Gesetz,  nachdem
die  Stände  dem  ihnen  vorgelegten  Gesetz-Entwurfe
  ihre  Zustimmung  gegeben,  in
Verfassungsmäßiger  Form  erlasn.

C.  Einführung  des  Wechselrechts  und  der  Wechsel-Gerichtsbarkeit
  in  den  damit  noch  nicht
versehenen  Theilen  des  Königreiches.

Wir  haben  die  zum  Gesetz-Entwurfe,
die  Einführung  des  Wechselrechts  und  der
Wechselgerichtsbarkelt  in  den  damit  noch
nicht  versehenen  Theilen  des  Königreiches
betreffend,  von  den  Ständen  vorgeschlagenen
  Modificationen  genehmiget,  wonach

Vepldas  unter  Ziffer  2.  anliegende  Gesetz  von
Uns  erlassen  worden.

D.  Bernfungsfrist  in  Wechselsachen  zu
Augsburg.

Wir  genehmigen  die  von  den  Ständen
  in  ihrer  Zustimmung  zum  Gesetz-Ent-12



wurfe  über  die  Abkürzung  der  Berufungs-Frist
  bey  Wechselsachen  in  der  Stadt  Augsburg
  beantragten  Modificationen  und  dle
daraus  hervorgehende  Fassung  der  68.  2.
und  3.,  und  haben  dem  gemäß  das  Gesetz

Ziffer  3.  ausfertigen  lassen.  Bpol.

E.  Artikel  425.,  Th.  I.  des  Straf-Gesetbuches
  von  1613.

Wilr  haben  der  von  den  Ständen  zum
Gesetz-Entwurfe  über  den  Artikel  425.,
Th.  I.  des  Straf-Gesetzbuches  in  Antrag
gestellten  Modification  Unsere  Genehmigung
ertheilt,  und  darnach  das  unter  Ziffer  4.  Bpt.
anliegende  Gesetz  erlassen.

F.  Freywillige  gerichtliche  Veräusserungen
im  Rheinkreise.

Wier  haben  die  von  den  Ständen  mit
ihrer  Zustimmung  zu  dem  über  die  Förmlichkeiten
  bey  Anlegung  und  Abnahme  der
gerichtlichen  Siegel,  dann  bey  denjenigen
Vermögens-Abtheilungen  und  Verusserun-=gen,
  welche  unter  Mitwirkung  des  Richteramts
  geschehen  müssen,  an  sie  gebrachten
Gesetz-Entwurf  geäußerten  Wünsche  in  Erwägung
  gezogen  und  nach  Befund  in  dem
von  Uns  erlassenen  Gesetze  Ziffer  5.  berick-#  .
sichtiget.