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B. Anwendung und Vollziehung einiger Bestimmungen
des Edictes über die Familien-Fidei-Commisse
rem 20. May 1818. Beylage VII.
zur Verfassungs-Urkunde.
Wir haben zur Beseitigung der ben
Anwendung einiger Bestimmungen des
Edictes über die Familien-Fidei-Commisse
sich ergebenen Zweifel und Anstände das
-- unter Ziffer 1, anliegende Gesetz, nachdem
die Stände dem ihnen vorgelegten Gesetz-Entwurfe
ihre Zustimmung gegeben, in
Verfassungsmäßiger Form erlasn.
C. Einführung des Wechselrechts und der Wechsel-Gerichtsbarkeit
in den damit noch nicht
versehenen Theilen des Königreiches.
Wir haben die zum Gesetz-Entwurfe,
die Einführung des Wechselrechts und der
Wechselgerichtsbarkelt in den damit noch
nicht versehenen Theilen des Königreiches
betreffend, von den Ständen vorgeschlagenen
Modificationen genehmiget, wonach
Vepldas unter Ziffer 2. anliegende Gesetz von
Uns erlassen worden.
D. Bernfungsfrist in Wechselsachen zu
Augsburg.
Wir genehmigen die von den Ständen
in ihrer Zustimmung zum Gesetz-Ent-12
wurfe über die Abkürzung der Berufungs-Frist
bey Wechselsachen in der Stadt Augsburg
beantragten Modificationen und dle
daraus hervorgehende Fassung der 68. 2.
und 3., und haben dem gemäß das Gesetz
Ziffer 3. ausfertigen lassen. Bpol.
E. Artikel 425., Th. I. des Straf-Gesetbuches
von 1613.
Wilr haben der von den Ständen zum
Gesetz-Entwurfe über den Artikel 425.,
Th. I. des Straf-Gesetzbuches in Antrag
gestellten Modification Unsere Genehmigung
ertheilt, und darnach das unter Ziffer 4. Bpt.
anliegende Gesetz erlassen.
F. Freywillige gerichtliche Veräusserungen
im Rheinkreise.
Wier haben die von den Ständen mit
ihrer Zustimmung zu dem über die Förmlichkeiten
bey Anlegung und Abnahme der
gerichtlichen Siegel, dann bey denjenigen
Vermögens-Abtheilungen und Verusserun-=gen,
welche unter Mitwirkung des Richteramts
geschehen müssen, an sie gebrachten
Gesetz-Entwurf geäußerten Wünsche in Erwägung
gezogen und nach Befund in dem
von Uns erlassenen Gesetze Ziffer 5. berick-# .
sichtiget.