Nro. 26. 1818. 7
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Mittwoch, 15. Mai.
Könizl. General Verordnung, die Straf-Befugniß der verschiedenen Staats-Behörden, und die
NRecurse gezen Stras-Verfügungen derselben betreffend. Vom 6. Mal 1616.
Wilheim, 6
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Dea die bisherige Einrichtung, nach welcher alle Gesuche um Nachlaß, Ver-
minderung oder Verwandlung einer Strafe bei Unserem Justiz= Ministerium ange-
bracht werden mußten, theils den Forderungen einer geordneten Justiz-Verwaltung
nicht ganz entspricht, theils diese Ministerial- Behörde mit einer Menge minder wichtiger
Geschäfts-Gegenstände zum Nachtheil wesentlicherer Berufs= Pflichten beldstiget hat:
so sehen Wir Uns bewogen, in Ansehung der Recurse gegen Straf-Verfügungen
eine, den vorliegenden Verhältnissen und der neuen Organisation der Staats-Behör-
den angemessene, anderwärtige Anordnung zu treffen.
Wir beschränken Uns hiebei auf diesenigen Recurse, mittelst welcher, außer dem
Wege der Avvellatien der eines andern einl gerichtliches Verfahren erfordernden Rechts-
mittels, um Nachlaß, Verminderung oder Verwandlung einer, von der competenten Justiz=
oder Verwaltungs-Stelle, erkannten Strafe aus rechtlichen Gründen angesucht wird, in-
dem eines Theils die näheren Vorschriften in Betreff der im gerichtlichen Wege zu ergreifen-
den Rechtsmittel segen Erkenntnisse der Criminal-Gerichtshöfe sich zu einer besondern
Sesegebung über das gerichtliche Verfahren in Criminal, Sachen eignen, andern
Theilé aber Uns immerhin vorbehalten bleibt, wenn die Umstánde eine Abänderung
der Straf-Verfügung aus landesherrlicher Gnade begründen, auf die deshalb von
dem Gestraften bei Uns angebrachte Bitte, oder auf den Antrag der über die Straf,
Verfügung erkennenden Behörde, welcher Uns von der zweiten Abtheilung Unsers Gehei-
men-Raths unmittelbar, von andern Behörden aber durch den ihnen vorgesetzten
Departements-Minister vorzulegen ist, Unsere Hochste Entschliezung zu ertheilen.