298 Uebersicht der Ereignisse des Fahres 1861.
Folge zu geben und die Bewegung in Ungarn folgte ihrer bisherigen
Entwicklung.
Das Verhältniß der einzelnen Kronländer zum Gesammtstaat und
die Rechte der zukünftigen Vertreter jenes wie dieser waren indeß im
Diplom vom 20. Oktober 1860 blos principiell ausgesprochen und nur
in sehr allgemeinen Umrissen angedeutet worden. Die nähere Ausführung
sollte erst durch die Ertheilung von Landesstatuten für die einzelnen Kron-
länder, sowie durch eine neue Organisation des erweiterten Reichsrathes
erfolgen. Man begann wiederum mit den Landesstatuten, um erst nach
Ertheilung dieser zu irgend einer Art von Gesammtstaatsverfassung zu
schreiten. Bald nach der Erlassung des Patents publicirte denn auch, noch
im J. 1860, der damalige Staatsminister Goluchowski die ersten Landes-
statute. Sie entsprachen bekanntlich dem Geiste der Zeit so wenig und
wurden von der öffentlichen Meinung so ungünstig aufgenommen, daß der
Minister zurücktreten und dem Ritter v. Schmerling Platz machen mußte,
der in seinem ersten Circular an die Statthalter der einzelnen Kron-
länder in den letzten Tagen des Jahres 1860 eine Erweiterung der im
Oktoberdiplom ausgesprochenen Concessionen sowohl für die einzeluen
Landesvertretungen als für den Gesammtreichsrath in Aussicht zu stellen
ermächtigt war. Darauf warteten denn die österreichischen Völker dies-
seits der Leitha geduldig, während jenseits derselben die Ungarn mit
Leidenschaft ihr früheres politisches Leben wieder aufnahmen und sich, so
weit es ihnen nur immer möglich war, nach ihrer Weise wieder einrichte-
ten, ohne dabei auf die übrigen Theile der Monarchie auch nur die
mindeste Rücksicht zu nehmen.
Die Bevölkerungen der deutsch-slavischen Provinzen warteten, wie
gesagt, geduldig, aber vielfach auch ziemlich ungläubig. Zwar erließ der
Staatsminister unter dem 5. Januar eine Verordnung über das actire
und passive Wahlrecht für die Wahl der Abgeordneten zu den Provinzial-
landtagen, welche von der öffentlichen Meinung nicht ungünstig aufgenom-
men wurde. Dagegen war es noch ganz zweifelhaft, welches die Orga-
nisation und die Rechte des den Gesammtstaat vertretenden Staatskörpers
sein würde und es wurde dem diesfälligen Erlassc ohne allzu große Er-
wartung und mit ziemlichem Mißtrauen entgegen gesehen, nachdem der
Antrag Maager's auf eine Gesammtstaatsverfassung im verstärkten Reichs-
rathe im Sommer 1860 so auffallend zu Boden gefallen und beinahe
als revolutionär gebrandmarkt worden war. Indeß dachte der Mittel-
stand, der in jener Versammlung eben nur durch wenige Mitglieder ver-