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Ehefrau des in Gant gerathenen Joseph Beuter, Wirths auf dem Taborwasen,
Magdalena, geborne Hegner von Weitingen, Liquidatin, Appellatin, am an-
dern Theil, Vor#ugsrehte — im Gant des Ehemanns der „Lezteren betreffend,
das Urtheil voriger, Vuter Persleichung der Kosten dieler Instanz, bestätigt worden.
2. In Ulm
Amu. April wurde:
Die Appellations-Sache von Mergentheim zwischen Michael Brand Vaner zu
Hachtel, Oberamts Mergentheim, Bekl. Anten, und Isaak Hirsch von Mulfin-
#dzen) Obermts Küngelsau, Kl. Mten eine Forderung betreffend, wegen Man-
gels an der appellablen Summe von Amtswegen verworfen.
Oie Uopellations-Sache von Göppingun swischen Carl Manz', Barbierer in Beß-
genrieth, Oberamts Goͤppingen, Kl. Anten, und dem Bürgermeister Jakob Ott
zu. Gönpingen, Bekl. Aten, Ansprüche ex jure cesso betreffend; wegen Man-
sels#an ber appellabeln Summe von Amtswegen verworfen.
Am 7. April ist:
3. In der Appellations= Sache von NRiedlingen zwischen den Fimmerleuten Les Nuber
unb Johannes Nuber von Ertingen; Kl. Anten, und Samuel. Isaak auch
Bernhard Maier von Kappel! Bekl. Acen) Entschädigungs--Forderung aus einem
„Bau-- Akkord betreffend, dos Erkenntniß erster Instanz bestärigt worden.
. In der Appellations-Sache von Ehingen zwischen dem Kreiberrn Maxrimilian von
Ulm zu Erbach, Inten, Anten, und der Gemeinde Erbach, Jarin, Atin, den
nauesten Besih des ausschließenden Schaafweidrechts betreffend, die eingelegee
Appellation theils wegen Fehlers in den Formalien, theils wegen Mangels an
#einer gegründeten Beschwerde von Amtswegen als unstatthaft verworfen worden.
Am „:4. April wurde: ·
5 In der Debitsache des Freiherrn Carl Christoph von Lang zu Leinzell die Loka-
tions-Urtel ausgesprochen.
Am 21. April wurde:
S. Die Nichtigkeirs= Beschwerde des Adam Rottler, Schmidmeisters is Asselfingen,
Oberamts Alpek, gegen das in feiner Streitsache wider die Bauerschafe zu As-
#elfengen, die Reichung sogenannten Dängelroggens betreffend, von dem Ober-
—i— gefällte Erkenntniß als unstatthaft von Amtswegen per rescriptum
verworfem: "
9. Die Nichtigkeits-Klage des Ambros Dürner von Donaustetten, Oberamts Wib,
lingen) in seiner Rechtssache gegtn Franz Kaver Rueß, Dafernwirth daselbst,
einen micht erfüllten Kauf-Contraft betreffend, als unstatthaft pe# resor#ptum
von Umtswesgen verworfen. Sruttgart den 19. May. u##.
Königl. Juttig, Ministerium
Maucler,
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