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17.) Prüfung ärzellcher und wondkezelicher Kosten Zet##el und Süberrevissen
der Medicamenten= Rechnung för öffentliche Institute. ·
4. 13.
Solange sedoch bei Unseren Kreis-Regierungen nicht besondere Räche für das
Jach der Thier-Arznei-Kunde angestellt sind, finder von vorstehenden Bestimmungen
insoferne eine Ausnahme start, als einstweilen die Leirung dieses Zweigs der Medici-
nal,Polizei ausschließlich dem Mevicknal-Collegium uͤbettragen wird, an welches die
Beamten bei allen thieräztlichen Gegenständen unmittelbär zu berichten haben, und
welches die erforderlichen Verfügungen, nöchigenfalls unter Rücksprache oder Benach,
richtigung der Kreis-Regierungen, unmittelbar an die Beamten erlassen wird.
4. 13.
Bei der Ausuͤbung l##res Wirkuhs= Kreises haben #ch #ee Krris -Megierungen
nach den vestehenden Gesetzen und insbesondere buch ngach der Medieinal-Instruktion
* Jahr 28077 weit solche nishe durch fo#e#e Verord#n##e#eendrt z
richten.
. 14 .
Der Kreis= Medicinal-Rath hat bei allen medicinischen Gtglimandes des Refe-
vat zu beforgen.
Neben ihm ist aber wegen der polizeilichen Rücksschten ein Regierungs-Rath mit
dem Correferat zu beaufttagen. ·
..Der-Krei5-Mediciaal,-N,ekbthtjmrsbeiGegenständen,welcheducchThnzuiI
Vortras kommen, eine zaͤhlende Stimme, so wie er uͤberhaupt, wenn keine Medici-
nal-Gegenstaͤnde vorkommen, den Sitzungen gar nicht anzuwohnen hat.
Kann sich die Majoritaͤt der Regierungs-Mitglieder mit dem Urtheil des Medici-
nal-Raths uͤber Begenstaͤnde, welche in das Wissenschaftliche der Medicin einschlagen,
eicht vereinigen; so ist das Gutachten des Medieinal-Cellegiums darüber einzuholen-
1. 15.
Der Kreis-Medieinal, Rath hak in sämmtlichen Obermiein des Freises, und
wwar je von 3 zu 3 Jahren die Medicinal Bisitationen vorzunehmen) die nöthigen.
Rezesse zu ertheilen und über den Erfund, der Regkerat# Bericht zu erstatten.
Die Regierung hat sodann solchent sammt den von ihr darauf ertheilten Rezessen
und etwa weiter für nöthig erachteten Ancrägen, dem Ministerium vorzulegen-