Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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17.) Prüfung ärzellcher und wondkezelicher Kosten Zet##el und Süberrevissen 
der Medicamenten= Rechnung för öffentliche Institute. · 
4. 13. 
Solange sedoch bei Unseren Kreis-Regierungen nicht besondere Räche für das 
Jach der Thier-Arznei-Kunde angestellt sind, finder von vorstehenden Bestimmungen 
insoferne eine Ausnahme start, als einstweilen die Leirung dieses Zweigs der Medici- 
nal,Polizei ausschließlich dem Mevicknal-Collegium uͤbettragen wird, an welches die 
Beamten bei allen thieräztlichen Gegenständen unmittelbär zu berichten haben, und 
welches die erforderlichen Verfügungen, nöchigenfalls unter Rücksprache oder Benach, 
richtigung der Kreis-Regierungen, unmittelbar an die Beamten erlassen wird. 
4. 13. 
Bei der Ausuͤbung l##res Wirkuhs= Kreises haben #ch #ee Krris -Megierungen 
nach den vestehenden Gesetzen und insbesondere buch ngach der Medieinal-Instruktion 
* Jahr 28077 weit solche nishe durch fo#e#e Verord#n##e#eendrt z 
richten. 
. 14 . 
Der Kreis= Medicinal-Rath hat bei allen medicinischen Gtglimandes des Refe- 
vat zu beforgen. 
Neben ihm ist aber wegen der polizeilichen Rücksschten ein Regierungs-Rath mit 
dem Correferat zu beaufttagen. · 
..Der-Krei5-Mediciaal,-N,ekbthtjmrsbeiGegenständen,welcheducchThnzuiI 
Vortras kommen, eine zaͤhlende Stimme, so wie er uͤberhaupt, wenn keine Medici- 
nal-Gegenstaͤnde vorkommen, den Sitzungen gar nicht anzuwohnen hat. 
Kann sich die Majoritaͤt der Regierungs-Mitglieder mit dem Urtheil des Medici- 
nal-Raths uͤber Begenstaͤnde, welche in das Wissenschaftliche der Medicin einschlagen, 
eicht vereinigen; so ist das Gutachten des Medieinal-Cellegiums darüber einzuholen- 
1. 15. 
Der Kreis-Medieinal, Rath hak in sämmtlichen Obermiein des Freises, und 
wwar je von 3 zu 3 Jahren die Medicinal Bisitationen vorzunehmen) die nöthigen. 
Rezesse zu ertheilen und über den Erfund, der Regkerat# Bericht zu erstatten. 
Die Regierung hat sodann solchent sammt den von ihr darauf ertheilten Rezessen 
und etwa weiter für nöthig erachteten Ancrägen, dem Ministerium vorzulegen-
	        
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