Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

bhr 
**—*- 
,Wenn unvorhergesehena aufierordentliche Ereignssie oder besondere Zufclle im 
#aufe des Derwaltangs-Jahrs die Vornahme eines in dem genehmigern Uasch##atz 
nlcht begriffenen Bauwesens erheischen, so ist zu unterschriden: 
a) ·vb · Gefuhr: auf · dem Verzug? hafte und mithin so schleunige Vor#chrünges er, 
korderlich seien, daß die Einholung der: Befehle von der vorgeseetn Behörde 
nicht thunlich ist, oder - '« 
5) ob dennoch die Umstände nicht so dringend seien, daß nicht ehe zur Ausfuͤhrung 
geschritten wird) die Befehle und die Genehmigung der höheren Behördes 
eingeholt werden könnem. « 
Im leiteren. Falle müssen, tei Bermeidung der perfönkichen Verankwortlichkei# 
der b##treffeiden Diener) von den Bramten die Brfehle der Kreis, Regierung, und 
von direr die Genehmigung des Minssteriums vor der Ausführung emgeholt werben. 
Im ersteren Falle aber fiad die betreffenden Verwalcungs, und Bau-Beamten 
oder die Kreis. Regierungen, wenn sie eine Berfügung vor dem Einlauf der Geneh- 
migung des Mnsberkun nothwemig= fuden, zwr ermäch#ig# u# vorpfüchtet, 
sogzeich die Lerl nelen von der Dringlichk#eit der Sache gebotenen“ Anssbasmgus 
zu kreifen. ie haben aber darüher sogleich an die ihnen vorgesette Be####den vos- 
stindigen Bericht zu erstatten. . 
MitIlusnahmr.einedjokchewFalls-dürfen-künftigfo-whsfogmnsetslachi 
Bawuihekschlägeeingekeichtword-m 
HJII. 
NahvoklendetekAusführungeined Bauwesens wird solches von dem Weg- 
Inspektor und dem Verwaltungs-Beamten bosichtiget, und wenn es anschlagmäsig 
und tüchtig ausgeführt erfunden wird; übernommen, worauf der Verwaltungs- 
Beamte von den Händwerksleuten die KostensZeitel ellafordern) sölche mie dem 
genemigtem Ecat zu vergleichen, inwein Vrrzeichniß #u bringen) und birses-) nocht 
vorangegangener Präfung und Attestr#ung von dem Biptrksban: Insbekör an die- 
Kreis,-Regierung mit dem Uebernahms-Protolol zu'senden hat. 
9. 13: 
Bei größeren und wichtigeren Bauten hat die Kreis-Regierung ihren Banracht 
mit deren Revisson und Uebernahme zu beauftragen. 
« H. 14. 
Die bei der Krris-Regien### eingekommenen Kostens, Verteichni#k wWerben v5# 
dem Kreic-Baurach auß den Grund der genehmigten Stats geprüfe, in der Rrgieruny. 
zum Vortvag gebrach#und sodanm von lezterer an das Ministeriom des Innerw' 
zur Genebmigung und Anweisung der Kosten eingesendek.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.