Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

zös

kunst,  Anweisung  zum  Kochen,  Behandlung  des  Weißzeugs  nach  der  Wäsche;
alle  Arten  des  Art  atel  Stickens,  Flechtens,  das  Kleidermachen,

und  was  sonst  die  häusliche  Bestimmung  bederf,  sollen  die  35glinge)  und)  mit

kleinen  Ausnahmen,  auch  die  Schulerinnen  in  der  Uastalt  erlernen  können.

Auch  diese  Lehrstunden  werden  mit  Sorgfalt  geleitet,  zwecknäßig  grordnet,  in

den  Lehr,  und  Ergiehungsplan  als  harmonischer  Lheil  des  Ganzen  eingefügt,  und

die  Urbeits-Gegenstände  auf  die  Bildungs-Jahre  der  drei  Perioden  vereheilt.
Die  innere  Einrichtung  der  Anstalt,  so  manche  hier  nicht  berührte,  der  Pensions-Anstalt

  eigenthümliche  Anordnung,  die  Verpflegung  der  Zöglinge  in  kranken  Tagen,
für  welche  alles  Tröstende  und  Berathende  bereit  gehalten  wird;  Verwendung  der
nicht  zum  Unterrichte  bestimmten  Zeit,  Vergnügungs,  Ar#en,  die  Details  der  Tags,
und  Lehrplane  können  nur  in  der  Anstalt  selbst  eingesehen  werden.