Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Impfung eine Belohnung, und zwar fuͤr die einfache zwoͤlf Kreuzer, fuͤr die dop- 
pelte achtzehn Kreuzer und fuͤr die dreifache vier und zwanzig Kreuzer anzusprechen. 
Zudem gebuͤhren ihm bei den öffentlichen Impfungen außerhalb seines Wohnorts 
noch die regulatiwmäßigen Diäten und Reise-Kosten, wie bei andern gewohnlichen 
Amcs. Verrichtungen. Die berden letzteren hat die Gemeinde: Kasse jeden ODrts auf 
sich zu nehmen. Die Belohnung für jede Impfung hingegen wird zwar ebenfalls 
dem Arzjte aus der Commun,Kasse bezahlt, diese hat aber den Betrag derselben 
wieder von den betreffenden Personen einzuziehen) sofern sie nicht vom Magistrat als 
unvermögend anerkannt werden. 
. 13. 
Wenn die oͤffentliche Impfung in einem von den Menschen, Pocken ergriffenen 
Orte vorgenommen wird, so siud die Diäten und Reise-Kosten, wie bieher,unter 
die Epidemie--Kosten aufzunehmen, die Belohnung fuͤr die einzeluen Impfungen 
aber wird nach dem vorhergehenden hen aus der Gemeinde-Kasse besttitten. 
9. 14. 
In jeder Gemeinde ist ein eigenes Impfbuch zu #halten in welches die seit dem 
1. Januar „31) geborenen Kinder der Folge ihrer Geburtstage nach, und (ofort 
alle ferner geboren werdenden Kinder innerhalb 8 Tagen einzutragen sind. Der 
mit dem öffentlichen Imof= Geschäfte beauftragte Impf= Arzt hat sodann nach Vor- 
nadme desselben bei jeden Kinde enzumerken, an welchem Tage dasselbe geimpft 
eder von den Menschen-Pocken befallen worren sei, wer die Imofung verrichtet 
oder als Zeuge derselben angewohnt, welchen Erfolg dieselbe gehabt, oder aus wel- 
chen Gründen ein ansteckangsfähiges Kind während der gesetlich vorgeschriebenen 
Zeit nicht geimpft worden sei. Wenn bei einem Kinde die Impfung dreimal in 
Zotschenräumen von wenigstens drei Monaten vorgenommen, aber ohne Erfolg ge- 
blieben ist, so ist dasselbe als nicht ansteckungsfähig im Impfouche zu bezeichnen. 
Stirbt ein in das Impfbuch eingetragenes Kind vor der Impfung oder deren 
Wiederdolung so ist solches gehörig anzumerken. 
5 15. 
Wer einem Kinde ohne Benußung der bffentlichen Impf-Anstalt die Schus- 
pocken einimpfen láßt, har seiner Orts= Obrigkeit einen von dem gewählten Impf, 
Arzte ausgestellten Schein zu übergeben, worin der Tag der geschehenen Impfung 
bemerkt, und das vollkommene Gelingen derselben, oder daß die Impfung auf die 
#. 14. erwähnte Weise dreimal ohne GEfaass vorgenommen worden, beurkundet ist. 
Der Inhalt dieses Impf-Scheins ist ebenfalls in das Impfbuch einzutragen, 
und der Schein selbst bleitt so lange dem Impfbuche beigelegt, bis der öffentliche. 
Impf, Arzt denselben eingesehen, und als befriedigend aneikannt hat. 
. . 16. 
Zu Fuͤhrung des Impfbuchs kann jede, ein oͤffentliches Amt bekleidende und
	        
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