Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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in ihrer vollen Kraft. Ausgenommen hietoh find das Gesetz vom 20. Juni 1768. 
welches die Einimpfung der Menschenpocken selbst in davon noch nicht ergriffenen 
Orten unter gewissen D#echränknh erlaubt, und das in der General-Verordnung 
vom 16. Ap#ll :u enthaltene, nach welchem kein ansieckungefhiges Kind in die 
öffenrlichen Schulen aufgenommen werden foll. 
Das leßtere wird, als durch die allgemeine gelebliche Einführung der Schus- 
pocken überflüssig geworden) hiemit aufgehoben. Rucküchtlich des erstern ober wund 
festgesetzt: 
daß ehne alle Ausnahme, und bei einer den Umßäánden angemessenen empfind- 
lichen Strafe, die Einimpfung der Menschenpocken in dem Beztrke eines Orts, in 
welchem sich kein an den Menschenpecken, Kranker befindet, verboten sein solle, daß 
liedoch in bereits von den Menschenpecken ergriffenen Ortschaften auf das motivirte 
Ansuchen eines Ar#ttes die Eimmpfung mit Menschenpocken von dem Oberamte er- 
lauc#t werden koönne, welches sodann gegen die Eingeimpften dieselben Polizei Maß= 
regeln anzuordnen hat, wie sie bei der zufälligen Ansteckung statt finden. 
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Was die bei dem Ausbruche der Menschenpocken vorgeschriebenen Sperr-An- 
stalten betrifft: so wird die in der Verordnung vom 7. Mai 1308 enthaltene Be- 
stimmung, daß die Sperre so lange fertdauern müße, bis sse von dem Medicinal- 
D partement wieder aufgehoben sei, dahin abgeacndert, daß nur die Aufhebung einer 
allgemeinen über ganze Ortschaften verhängten Sperre von dem Erkenntnisse der 
betreffenden Kreis-Regierung abhängig, da aber, wo es sich blos von der Sperre 
einzelner Hauler handelt, das betressernde Oberamc befugt sein soll, nach dem Er- 
messen des Arztes, welcher die Kranken besorgt, die Sperre wieder aufzuheben. 
An den durch die Sperre verursachten Kosten haden die Aeltern der angesteckten 
Kinder, wenn ihnen die Schuspocken gar nicht, oder im Falle des Mißlingens der 
eriten Impfang nicht auf die im H. 14. angegebene Weise zweimal und nöthigenfalls 
dreimal eing umpft waren, den dritten, und je nach den Umständen einen noch gr- 
ßern Theil iu besireiten, es wäre denn, daß see nachzuweisen vermöchten, daß die 
Einimpfung der Schuppocken oder ihre Wiederholung ohne ihre Schuld unterblieben 
sei; der übrige Betraz der Kosten ist von der Gemeinde, bei welcher die Krankheit 
ausgebrochen ist, zu nbernehmen. 
Indem Wir nun diese Bestimmungen zur allgemeinen Nachachtung hiemit be- 
kannt machen, wollen Wir zugleich die Ober-Beamten,) so wie die Ober= und Un- 
ter-Amtz= Uerzte auf di der gegenwärtigen Verordnung angehängte besondere In- 
struction für die Ausführung derselben verwiesen haben. 
Gegeben, Stuttgart den 25. Juni 18738. 
Willhe lm. 
Auf Befehl des Königs: 
der Scaats-Sekretär 
Vellnagel.
	        
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