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den, welche nach dem Ausfall der angestellten Pruͤfung zu dem Aufruͤcken in eine
solche hinlaͤnglich tuͤchtig erklaͤrt worden sind.
Sollte ein Feldjaͤger nach wiederholten am Schlusse von zwei auf einander
folgenden Semestern erstandenen Pruͤfungen zum Aufruͤcken in eine hoͤhere Classe
liche als tüchtig erfunden worden seyn, so wird insoferne derselbe als Freiwilliger
eingetreten ist, demselben der Austritt aus der Schwadron gestattet, die übrigen
aber werden bis zu vollendeter Dienstzeit in die zweite Elasse eingetheilt. Uebrigens
sollen bei der Prüfung in der zweiten Elasse die Lehrgegenstände der ersten, und beie
jener in der dritten, jene wiederholt werden, welche in der vorhergehenden Classe
gelehrt worden sind.
Art. 8.
Um unbemittelten Candidaten, welche durch Fähigkeit, Fleiß und Kenntniß
sich auszeichnen, die Gelegenheit darzubieten, durch Erweiterung von diesen durch
fortgesetztes Studium auf der Cameral-Fakulit in Tübingen auch für die höheren
Dienstgrade sich ausbilden zu bönnen, haben Wir die Anordnung getroffen, daß
für Sechs Feldjäger besondere Stipendien ausgesetzt, und einem jeden auf Ein
Jahr aus der Staats-Casse bezahlt werden sollen.
Jedes dieser Sripendien soll in 350 fl. und einem Freitische bestehen; außerdem
soll ein jeder das Recht haben, die Vorlesungen unentgeldlich besuchen zu dürfen.
Art. 9.
Bei Gleichheit der Kenntnisse zwischen Aspiranten zu einer Anstellung in dem
Forstdienste, zwischen Candidaten, die in der Feldjäger-Schwadron gedient haben,
und andern sollen die ersteren jederzeit den Vorzug haben.
Art. 10.
Die Disciplin in der Feldjdger-Schwadron, welche nach wie vor Militär-Corps
bleibt, ressortirt auch ferner von dem Militär-Commando; dagegen soll die Aufsicht
auf den Unterricht und die Leitung desselben, dem Direktor des Forstraths über-
tragen seyn.
Art. 11.
Die Gage und Verpflegung für die Offziere, so wie auch für den Unterstab
verbleibt, wie dieselbe gegenwärtig regulirt ist. Dagegen werden Wir in Betreff
2 Soldes der beiden Elassen von Feldjägern unverzüglich Verfügung tressen
lassen.
Art. 12.
Um auch Privar-Besitgern von Waldungen die Gelegenheit zu verschaffen, ihr
Forstpersonal gehbrig bilden zu lassen, wollen Wir einer Anzahl solcher Candidaten,
für welche diese Begünstigung nachersurht wird, die unentgeldliche Theilnahme an
dem Unterricht in der Forsischule gesiatien, welche sodann aber allen Anordnungen