Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Aro.  7.  1818.  49
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blaktk.

 

Samstag,  33.  Jannar.

 

Zeitpankt,  von  welchem  an  die  Bestimmung  in  dem  Königlichen  Edicke  vom  78.  Novem#er  #18.,7.
wegen  Besreinng  von  der  Goncessions  =  Taxe  beie  leten  in  Wirkung  kreien  soll.

Auf  eingekommene  Anfragen,  von  welchem  Jeitpunkte  an  die  Bestimmung  in
dem  Königl.  Edicte  vom  18.  November  1877.  Nro.  77  (Abschnitt  B  Seblehen  62.
wegen  Befreiung  von  der  Concessions-Lare)  in  Wirkung  treten  soll,  haben  Se.
Königl.  Masestat  durch  böchste  Resolution  vom  19.  d.  M.  zu  genehmigen  getuht,
  daß  sene  Bestimmung  von  dem  Dage  der  Promulgation  des  Edices,  alio  vom
16.  November  1817).  an,  in  Wirkung  ge'etzt  werde,  wornach  mithin  alle  Verind  run.
gen,  welche  vor  diesem  Termine  mit  den  Erblehen  vorgegangen  fnd,  wenn  agleich
die  Unzeige  bei  den  Cameral-Aemtern  spätes  erfolge  ist,  nach  den  frühern  gesetzlichen
Bestimmungen,  auch  in  Ansehung  der  Concessions-Taxe,  zu  behandeln  sind.  Stute,
gart)  den  s2.  Januar  1878.  Finanz-Ministerium

Malchus.

Einsch  arfung  der  Wilderer-Ordnung  urd  anderer  Straf.  Gesetze  gegen  Wilddiebereien,  besonders
auch  in  Bezlehung  auf  Gutsherrschaftliche  Jagdbezirke.

Da  nach  eingekommenen  Berichten  die  Wildereien  in  gutsherrlichen  Besisungen
des  Königreichs  besonders  überhand  nehmen,  und  die  Frechheir  der  Wilddiebe,  in
der  Meinung,  es  habe  die  Uebertretung  der  Wilderet,  Geseße  bei  Gutsberilche#n-Jasden
  nicht  so  viel  als  in  den  Königl.  Vosden  auf  sich,  immer  höher  steigr,  dieser
WildereiUnfug  aber  nicht  nur  den  häáuslichen  Wohlstand,  die  Gewerbe,  den  Feldbau
  und  die  Kinder-Zucht  zerrüttet,  sondern  auch  bisweilen  zu  Rottirungen,  Meunterei
  und  Mord  führt;  so  feeht  man  sich  veranlaßt,  die  Wilderer-Ordnunq  und  andere
  geqen  die  Wilddiebereien  bestehenden  Straf=  Gesetze  aufs  neue  einzuschésen,  mit
dem  Anhang  daß  diel  Gesese,  übrigens  mit  Ausnahme  der  in  dem  Artikel  8.  der
Wilderer=  Ordnung  für  besondere  Falle  in  unmirtelbarer  Besiehung  auf  die  höchste
Person  des  Souverains  enthaltenen  Bestimmungen,  auf  die  Wilderei-Ercesse  in
den  gutsherrlichen  Jagden  eben  sowohl,  als  in  den  Koniglichen  ihre  volle  Anwendung
  sinden,  mithin  die  Gutsherren  den  gleichen  Schutz  der  Wilderei:  Gesetze,  und