Zu Nro. 69. 1828.
Personen gerichtet) wolch# nach den weiter unten folgenden Bestimmungen der Mili,
targerichtsbarkeit außerordentlicherweise unterworfen #nd
Art. 4.
Militirstrafen.
Die gegen Miklitär-Personen anwendbare Strafarten sind folgende: I. Todes,
strafe. II. Festungsstrafe. III. Körperliche ZSüchtigung. 1V. Ar
reststrafe. V. Ehren, und demöthigende Strafen. VI. Kleinere Dis-
iplinarstrafen.
Art. 5.
I. Todesstrafe.
Dle Tedesstrafe, went##s wegen eines in den militärischen Strafgesetzen ent-
haltenen Verorechens erkannt wird, soll auf die im Dienstreglement vorgeschriebene
Art, durch Erschießen des Verbrechers, vollzogen werden.
Die von einer Melmär,Person wegen eines gemeinen Verbrechens verwirkte To,
desstrafe ist nach Vorschrift der allgemeinen Landes," Gesetze zu vollziehen, es ser
denn, daß im Felde die Lage der Ulnstände solches nicht gestattet, welchenfalls auch
die wegen eines gemeinen Verbrechens zuerkannte Todesstrafe durch Erschießen des
Verbrechers vollzogen werden kann. '
Ar t. 6.
i1. Festungsstrafe.
1. Festungsarbeftsstrase.
Wo die militkérischen Strafgeseße Festungsstrafe aussprechen, ist bei Saldaten
und Unteroffezieren (bei letztern nach vorgangiger Degradation) Festungsarbeitsstrafe
zu verstehen.
Gegen Unteroffigiere überhaupt, desgleichen gegen Soldaten, welche Orden und
andere Ehrenzeichen tragen, kann jedoch nach Beschaffenbeit einer Uebertrecung start
der eigentlichen F stungsarbettestrafe auf „Festungsstrafe mit angemessener Beschäf,
tigung“ bis zu der Daner von einem Jahre, und gegen Feldwebel und die ibres
Ranges #Und, auf strengen Festungsarrest bis zu der Dauer von sechs Monaten erkannt
werden, und zwar unter Vortbenalt ihrer Stelle, so wie der Orden und sonstiger
Ehrenzeichen, deren Verlust mit der eigentlichen Festungsarbeitsstrafe verbunden ist.
(Art. 33.) —
Trt. 7.
Wenn ein zur Festungsstrafe Verurtheilter bestimmt ist, nach erstandener Straf-=
tete wieder in den Militärstand zurückzutreten, so ist er unter der Benennung:
„Militärsträfling"“dev hiezu besonders, bestimmten Klasse von Festungssträfungen
zugutheilen.