Zu Nro. 69. 1318.
Felde ab, wenn nicht Seine Königliche Majestär selbst sich veranlaßt finden, biczu
die Befehle zu ertheilen. « ·
· , Art. 148.
In Absicht auf das Verfahren bei Abhaltung eines Kriegsrechts blelbt es bei den bis-
herigen Vorschriften, insoweit solche den gegenwärtigen Bestimmungen nicht eutgegen sind.
Was namentlich die Abstimmung betrifft, so soll die bisherige Abstimmung nach Klassen,
zufolge welcher die Beisitzer des nemlichen Grades ein gemeinschaftliches Votum hatten, auf-
hören, und die Stimme eines jeden Beisitzers für sich gezahlt werden.
Uebrigens soll, wie biher, von unten herauf, aber von jedem Beisitzer in Gegenwart
der Uebirgen gestimmt werden. 7 „
« Art. 149.
Bei der Abstimmung ist zuerst die Frage in Berathung ziehen,
1.) ob der Aageschuldigte für schuldig zu achten? sddann, wenn nemlich die Strafbarkeit
überhaupt entschieden ist, 6
2.) welche Strafe wider den Uügeschuldigten zu erkennen sey?
Art. 150.
Ueber jede dieser Fragen entschridet einzeln die Mehrheit der Stimmen, wobei die Stimme
des Vorstandes glrich der jedes andern Mitgliedes gezählt wird. Zu Erkennung der Todes-
strafe wird jedoch eine Mehrheit von fünf gegen zwei Stimmen erfordert. Fällt diese Mehr-
heit nicht für die Todesstrafe aus, so werden die Stimmen derer, welche für die Todestrafe
gestimmt, so gerechnet, als ob sie für lebenslängliche Festungsstrafe ausgefallen wären. Ueber
die Art der Fesiungsstrafe aber und deren etwaige Verschärfung haben solchenfalls diejenigen
welche für den Tod gestimmt haben, ihre Stimmen vos neuem abzugeben. «
Akt.151.
Sind die Stimmen über die eine oder andere der beiden uUrthelsfragen in drei oder meh,
rere Meinungen getheilt, ohne daß für die eine oder die andere eine absolure Mebrheit vorhan,
den ist, so sind die dem Angeschuldigten nachtheiligsten Stimmen zu den nächslfolgenden gelin=
den hin#uzuzählen, womit solange fortzufahren ist. bis eine hienach zu berechnende absowte
Sctimmenmehrheit erscheint.
Art. 15-.
III. Revislonsgerlcht. «
AllekriegskechtlichenUrthelåmässeaqnvaösRcoksioasgekichtszgkPrüfungyndEutscheb
dung in zweiter und letzter Instanz eingeschickt werden.
Art. 153.
Das Revisionsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, nemlich
einem Generalmajor als Vorstand,
drei andern Stabsoffizieren und
drei Rechtsgelehrten, von denen einer zum Referenten zu bestellen ist, sodann
einem Aktuar, welcher das Protokoll führt.
Wenndie Umstände nicht gestatten, drei Rechtsgelehrte beizuzieben, so sollen ihrer wenig,
stens zwei, und statt des drilten Rechtsgelehrten ein weiterer Stabsoffizier beigezogen werden.