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Da es übrigens leicht geschehen könnte, daß die gesammte Hofdienerschaft besen
ders bei Kettung der Mobilien aus dem neuen und alten Schlosse, so wie der Königl.
Privat, Biblothek und der Magaline der Schloß-Verwaltung niche hinreichend
wäre, so sind von der Stadt= Direktion in subsilium noch 4% Mann vertraute
Bürger, und zwar wo möglich Schreiner und andere Handwerker, aufzustellen, worü-
ber dem Konigl. Obersihofeneister= Amt ein Verzeichniß, so wie von halb zu halb Jahre
eine Anzeige über den Zuwachs und Abgang zu üUbergeben ist. Uebrigens dürfen
keine solche dazu gewählt werden, denen bei einer Feuerébrunst ein anderes Ge-
schäft angewiesen (6
Diese Rettungs Mannschafe bat sich bei einem in den oben genannten Gebäuden
oder in deren Nähe enrstehenden Feuer sogleich auf den Plah einzusinden) und von
kem jeweiligen Schloß= Verwalter die Befehle anzunehmen, sich sedoch nur dann
in das Innere des Gedäudes selbst zu begeben) wenn es von dem Schloß= Verwalter
verlangt wird. '
Uebrigens haben in einem solchen Falle alle Haus-Verwalter, Aufseher unb
dergleichen, welche zu irgend einem Gebaͤude, Zimmer, Behälter u. s. w. das vom
Feuer bedroht ist, Schluͤssel haben, sogleich aufzuschließen und nebst den Portiers
und Wachen vorzuͤglich darauf zu sehen, daß sich niemand, wer nicht Hof--Livree
oder das Feuerzeichen trägt, in das Gebäude einschleiche, indem jeder der sich
nicht auf diese Art auszeichnet abtuweisen und wenn er verdächtig scheint, alsbald
zu arretiren und auf die Schlot-Wache zu führen ist. 6
Um übrigens das weitere Fortschaffen der Effekren und vorzüglich der schwere-
ren so viel als möglich zu erleichtern und zu beschleunigen, so haben alle Bau, und
Hof- Kammer-Zug,Kucchte, so wie überhaupt die Strallknechte mit ihren Leitern,
Wagen, und leßtere gut bespannt,) bei versönlicher Verantwonung der Vorgesehten
auf den ihnen hienach angewiesenen Pläßen zu erscheinen und in Reihen dergestalt.
aufzufahren, daß die Passage nirgends gehemmt werde, und zwar:
Brennt es in dem neuen Schlosse, Schloßbau oder Opernhaufe, so vertheilem
ssch die Wagen auf dem vordern Schloßplatz) in der Allee des Rondels, in dem
Schloßsarten, ouf dem Karls, Plaß und auf dem freien Platze zwischen dem
Krieas= Munisterial Gebäude und dem Hofrath Bellnagelschen Hause. 6
Brennt es im alten Schlosse oder in der alten Kanzlei, oder im Fürstenbau,
oder Redonten= Saale und Zeu= hofe, so haben ste sich auf dem vordern Schloß-Plas.
in der Allee des Rondels, auf dem Karls= und Dorotheen-Platz zu vertheilen.
Brennt es im Marstalle, so haben sie ssch in dem Schloß-Garten aufzustellem.
. 15.
Bei einem in den genannten Gebäuden entstehenden Brande haben zu dessen
Dämpfung die in der Stadt zum Loschen und zu den Cosch, Gerätbschaften angestelltem
Personen, mit den bei der Stadt vorhandenen Losch-Geräthscaften, so wie
überhaupt seder Einwohner in Verbindung mit den bei der Herrschaft bczu-
besonders ausgestellten Personen und Geröê#thschaften eben dasjenige zu beobachten