Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Die Deteil-Rechnungen bei der Post, Berwaltung, so wie jene des Kriegs-Dedar, 
tements, werden,) wie bisher) durch die dafür bestellten besonderen Revissons-Büreaux 
gepruft werden. 
« 8. 4. 
Geschaͤfts,-Kreis der Ober-Rechnungk-Kammer. 
Der Geschäfts-Kreis der Ober-Rechnungs-Kammer, welche überhaupt dem Finanz- 
Ministerium untergeordnet wird, umfaßt demnach: 
1.) die Abnahme, Revisson und Justiffcation der ihr unmittelbar vorbehaltenen 
Rechnungen, und die oberste Leitung und Aussicht über jenes Geschäft bei den ihr 
in dieser Beziehung nachgesetzten Administrarions, Collegien; 
.) die direkte Cassen-Contrele gegen die ihr unmittelbar untergebenen Rech- 
nungs-Beamten, und die leitende Unordnung derselben durch die Administrations= 
Collegien gegen die den leßteren nachgesetzten Beamten; 
5.) die Anfertigung des fährlichen Haupt-Finanz, Stats,) und 
4.) die Fürsorge für die Einhaltung des Etats, Systems und für die Anwendung 
zweckmáßiger Rechnungs-Formen überhaupt. . 
. 6. 
Von der Rechnungs, Pruͤfung berhaupt. . 
Die auf die Pruͤfung der Rechnungen im Allgemeinen sich beziehenden Geschaͤfte 
theilen sich 
a.) unter das fuͤr die specielle Pruͤfung det Rechnungen aufgestellte Revisions- 
Personal, 
b.) den Rechnungs-Referenten, und 
c.) das Collegium. 
. 6. 
Obllegenheiren des Revisions= Personals. 
Bei dem Revisons-Böüreau der Ober-Rechnungs-Kammer werden die Geschäfee 
nach den verschiedenen Verwaltungs-Zweigen unter die Revisoren vertheilt; die 
zwei jüngeren führen daneben jährlich abwechselnd das Diarium. « 
BeidemBekg-NaththeilendiebeidenskevisormoasGeschäftzugleichenTheii 
len in der Art, daß die Geschaͤfts-Theile von Zeit zu Zeit und wenigstens alle drei 
Jahre gewechselt werden. 
Die Steuer-Rechnungs-Buͤreaux behalten ihre bisherige Einrichtung, wonach 
sedem ein Ober, Revisor vorstehe.
	        
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