Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Das Revissons-Personal bei den Finanz, Kammern hingegen, dessen Geschäfce 
in mehr und minder wichtige zerfallen, theilt sich in Rerioenten und Galrulatoren, 
oder Revisoren I. und II. Classe. 
Diesen Reoisoren 11. Classe liegt in der Regel die Empfangnahme der Rechnun. 
gen, die Abzahlung der dazu gehörigen Belege, die Führung des Diar#ums und der 
Registratur, und die Copier, und Calculations, Urbeit ob. 
Die Reotsoren überhaupt aber haben die Rechnungen sogleich, nachdem sie ein- 
Lekommen sind, nur den summarischen Auszügen und den letzten Monats-Rapporten 
zu vergleichen, sofort dieselve zu revidiren, und hiebei theils den Calkul richeig zu 
stellen) theils zu unrersuchen, in wie fern die Adminnstration nach den allgemeinen 
sowohl, als den dem Nechner speciell ertheilten Vorschriften und Etats geführt wo# 
den, auch ob Einadme und Ausgabe gehdrig beurkundet und die früher ertheilten 
NRecesse vefolgt worden seyen. 
Sie werden die hiebel gefundenen Anstinde in ein Protokell aufnehmen, und 
durch schriftliche Communlkation mit den Rechnern erörtern; nach diese Erdrterung 
die Rechnung berich#igen, oder juliistceiren, die Nachrechnung und R#e#ste#udaten 
hierauf genau prüfen, und endlich das Resultat in einen Revissons= Bericht zusam- 
menfassen. · 
6·7- 
Obliezenhelten des Rechnungs-MRefetenten. 
Das Revisions-Personal fteht mit seinen Geschaͤften unter der unmittelbaren 
Leitung und Sinwirkung eines Rechnungs= eferenten, welcher Mitglied des Colle- 
giums ist. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges werden einer oder mehrere 
Rechnungs, Referenten bestellt, in jedem Fall ader sind die Revistons, Büreaur täg- 
lich von einem solchen zu vifitiren. 
Die Rechnungs= Referenten sorgen nicht nor für eine zweckmäßige Austheilung 
der Revissonsgeschäfte, unter Genehmiqung des Collegiums) sondern seder einzelne 
wacht auch über die vorschriftsmäßige Behandlung derselben in seinem Theile. DZu 
dem Ende wird er die Arbeiten der Revisoren leiten, und die Defekt, Protokele 
prüfen) relche, ehe site den Beamten zugeben) von ihm zu vifiren #nd. Stöbr 
er auf Unstände, so hat er dielelbe entweder selbst zu erörtern oder die wichtigeren 
dem Collegium zur Erörterung voriurragen) auch wird er diesem überdaupt uber den 
Gang des Revissons, Geschäftes monatliche Berichte erstatten. Die Rechnungs-Rese- 
renten bei den Administrativ, Collegien werden in vorkommenden Jällen befondes 
mitwirken, daß in die Beschlusse des Collegiums nichts geqen die bestehenden Tassen- 
Administrations, und Rechnungs Vorschriften aufgenommen werde. 
** 8. 8. 
Obliegenhelten des Colleglums. 
Das Collegium selbst absolvirt oder dechargirt die Rechnungs= Beamten auf den
	        
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