Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

662 
c.) welche besondere Resultate dasselbe hinsichtlich der Cafsen-Vetwaltung der 
Rechnungs-Beamten geliefert hat. 
4. 13. 
Dle Ober-Rechnunge-Kammer als leltende und verfaͤgende Oberbehoͤrde. 
Als leitender und verfuͤgender Oberbehoͤrde sfind der Ober-Rechnungs-Kammer 
nicht nur die bei den Administrations= Collegien in Stats= und Rechnungs= Sachen 
vorkommenden Anstände, in Ansehung welcher eine Bestimmung in den Gesehen 
nicht enthalten, oder die Anwendung der letzteren zweifelhaft, ist) zur Entscheidung 
vorzulegen) sondern dieselbe hat auch in densenigen Fällen zu erkennen, in welchen 
ein Rechnungs-Beamter in Ansehung seines Rechnungswesens sich durch eine Ver 
fügung des ihm vorgesetzten Administrativ Collegiums beschwert findet. 
Namentlich find hieher die Gesuche um Aufhebung von Rechnungs-Durchstrichen 
zu jählen, insofern sie nicht durch die Ministerien, sondern durch die jenen nachste, 
benden Administrativ-Stellen verfügt worden sind, und insofern es sich allein um 
die Anwendung bestehender Diten= Verdienst= und anderer Tarife handelt. 
éh 1 
Itbrlicher Bericht der Ober- Rechuungs-Kammer ber das Reolsionsgeschlst. 
Am Schlusse eines jeden Jahres übergibt die Ober-Rechnungs= Kammer dem 
Finanz-Ministertum eine vollständige Uebersicht über den Stand des ganzen, sowohl 
ihrer eigenen Besorgung, als ihrer obersten Aufsscht und Leitung anvertrauten 
Rechnungs, Revisionsgeschäftes, begleitet mit erläuternden Bemerkungen und mit 
Vorschlägen) wie die etwa entstandenen Rückstände zu beseitigen und sonst erfunde, 
ne Mängel zu heben seyn mochten. 
  
+ö. 14. 
Von der Cassen-Conkrole uͤberhaupt. 
Neben der Kenntniß) welche die Rechnungs-Revisson darüber gewahrt) in wie 
fern der Rechnungs-Beamte bei der ihm auvertrauten Verwaltung in der verfloffe 
nen Rechnungs Periode seinen Obliegenheiten Genüge geleistet hat, ist es auch noch' 
wendig, sich während des Rechnungslaufs von dem wirklichen Gange der Verwal= 
tung Ueberzeugung zu verschaffen, und die Cassen und andere Vorräthe mit den 
Rapporten und Rechnungsbüchern der Beamcen zu vergleichen. 
In diesem Betracht haben Wir die Anordnurg einer direkten CassenControle 
beschlossen. 
Als Mittel hiezu bestimmen Wir die veriodischen Cossen= Rapporte und Cassen, 
Untersuchunen und ertheilen darüber der Ober-Rechnungs-Kammer im Allgemeinen 
die Oberaufsicht. "
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.