Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Am 17. Nov. wurden verurtheilt: 
15. Georg Friderich Hassold, von Vichberg, Oberamts Gaildorf, wegen zweier 
unter erschwerenden Umstinden vernoter kleiner Diebstähle und wegen ehebreche- 
rischen Concubinats zu sechemonatlicher Juchthaus--Strafe neden Bezablung 
seiner Urrest, Azungs= und 3 der Untersuchung“, Kosten) auch neben Ersat 
des Schadens unter solidarischer Verbindlichkeit; 
n4. Joseph Frosch, von Pfannenstiel, Oberamts Ualen, wegen wiederbolt verübter 
Diebstadle, wovon einer groß, einer ausgezeichnet und einer qualifseirt ist, un- 
ter Berücksichtigung seines langen Aerests, zu neunmonatlicher Bestungs= 
Strafe und nachheriger Rerlusson in ein JZwangs= Arbeitshaus auf drei Mo- 
nate, neben dem Ersatz dis Schadens, so wie seiner Arrest= und Azungs, auch 
der Hälfte der Untersuchungs, Kosten. 
Am 2:4. Rov. ist: 
15. dem Bernhard Hiller, von Wain) Oberamts Waiblingen, wegen mehrerer kleiner, 
aber zum Theil ausgezeichnerer Diebstähle und eines großen Diebstahls, dann 
wegen Vagabundität, Concubinars und Inceste, neben S'a des Schadens, 
so wie seiner Arrest= und Azungs= auch 2 der Untersuchungs, Kosten eine acht, 
monatliche Bestungs-Strafe zuerkannt worden. 
Straf-Erkenntnisse in Revisions-Fällen. 
Am 15. Nov. wurde: 
1. udwig Friederich Kurzenberger' von Hall, von dem Verdacht einer vorseli= 
chen Tödtung seiner Schwiegermutter zwar freigesprochen ,dasegen wegen der in 
heftigem Jorn verübten vorsehlichen groben und gefährliches Mißhaadlung dersel- 
ben, in deren Folge sie gestorden ist, mit Rücksicht auf die Mängcl des Thatde= 
stands und der vorliegenden Zweifel über die bestimmte Todes-Art der Verstorbe= 
nen) so wie nach U#rechnung eines Theils des erstandenen Arrests, noch zu 
neun jähriger Zuchthaus. Strafe, neben dem Ersabe seiner Arrest= Azungs= und De- 
sensions, auch der Hälfte der Untersuchungs-Kosten; dessen Mitschuloige und Shefrau 
Johanna Friedrika Kurzenber ger aber,) wegen der gegen ihre Mucter uih 
zuerst erlaubten Gewaltthátigkeiten, so wie wegen der geleisteten untergeordneten 
Beihülfe bei der nachherigen gefährlichen Mißhandlung derselben durch ibres 
Mann, und der strafbaren Julassung der letztern überhaupt, mit gleicher Rückucht 
auf die vorwaltenden Mängel des Thatbestands und den erstandenen langen 
Arrest, noch zu sieben jähriger Juchthaus- Strafe neben dem Ersaß ihres Arrest, 
ung"“ auch Defensions" so wie der Hälfte der Untersuchungs= Kosten ver, 
urtheilt.
	        
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