Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

838. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Familienmitglieder etc. 351 
eine Apanagialrente von 225000 fl. jährlich zugesichert wurde 
(abgedruckt in meiner Quellensammlung zum Staats- und Ver- 
waltungsrecht des Königreiches Bayern 1903 S. 69). 
D. Verschieden von der Minderung der Apanagen u. s. w. 
wegen mangelnder Voraussetzung ist Minderung aus disziplinar- 
rechtlichen Gründen. 
1. Eine Reihe von Hausgesetzen verfügt: „Alle Apanagen 
und Wittümer können nur mit Bewilligung des Fürsten 
außerhalb des Staates verzehrt werden“ (siehe oben IT A 1b), 
um daran die Bestimmung zu knüpfen: „Würde ein Mitglied 
ohne Vorwissen und Genehmigung des regierenden Herrn 
seinen Aufenthalt im Auslande nehmen, so werden die ihm 
ausgesetzten Einkünfte der erwähnten Art zurückbehalten. 
Ob und inwieweit eine Nachzahlung derselben stattfinden 
könne, hängt von der Entschließung des Monarchen (als 
Familienhaupt) ab“ (also kein privatrechtliches Rückbehaltungs- 
recht nur!). 
2. Oldenburger Hausgesetz Art. 14 lautet: „Gegen Mit- 
glieder, welche Vorschriften des gegenwärtigen Hausgesetzes 
verletzen, sich Ungehorsam gegen Anordnungen des Ober- 
hauptes des Hauses zu Schulden kommen lassen, oder ein mit 
der Ehre des Hauses nicht vereinbares Verhalten beobachten, 
kann der Großherzog, wenn Ermahnungen sich als unwirksam 
gezeigt haben, die einstweilige Suspension des Bezugs der 
Apanagen und Unterhaltsbeiträge verfügen. Der Familienrat 
ist berechtigt, wenn die eine solche Suspension veranlassen- 
den Umstände nicht gehoben werden, nach vorgängiger An- 
drohung die Entziehung der gedachten Bezüge oder eines 
Teiles derselben auszusprechen.“ 
E. Zu erwähnen ist nochder Unterschied zwischen apanagier- 
ten Prinzen und apanagierten Linien. Die Apanage hat bald den 
Charakter eines bloß auf die Lebenszeit überwiesenen, bald 
den Charakter eines vererblichen Bezugs. Im letzteren Falle 
bekommen die Söhne zu Lebzeiten des Vaters keine besondere 
Apanage, sondern sind von diesem zu unterhalten. Nach dem 
Tode des Vaters wird die väterliche Apanage unter sie geteilt. 
(Bayern, Sachsen, Württemberg, Waldeck, z. T. Koburg 
und Gotha.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.