838. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Familienmitglieder etc. 351
eine Apanagialrente von 225000 fl. jährlich zugesichert wurde
(abgedruckt in meiner Quellensammlung zum Staats- und Ver-
waltungsrecht des Königreiches Bayern 1903 S. 69).
D. Verschieden von der Minderung der Apanagen u. s. w.
wegen mangelnder Voraussetzung ist Minderung aus disziplinar-
rechtlichen Gründen.
1. Eine Reihe von Hausgesetzen verfügt: „Alle Apanagen
und Wittümer können nur mit Bewilligung des Fürsten
außerhalb des Staates verzehrt werden“ (siehe oben IT A 1b),
um daran die Bestimmung zu knüpfen: „Würde ein Mitglied
ohne Vorwissen und Genehmigung des regierenden Herrn
seinen Aufenthalt im Auslande nehmen, so werden die ihm
ausgesetzten Einkünfte der erwähnten Art zurückbehalten.
Ob und inwieweit eine Nachzahlung derselben stattfinden
könne, hängt von der Entschließung des Monarchen (als
Familienhaupt) ab“ (also kein privatrechtliches Rückbehaltungs-
recht nur!).
2. Oldenburger Hausgesetz Art. 14 lautet: „Gegen Mit-
glieder, welche Vorschriften des gegenwärtigen Hausgesetzes
verletzen, sich Ungehorsam gegen Anordnungen des Ober-
hauptes des Hauses zu Schulden kommen lassen, oder ein mit
der Ehre des Hauses nicht vereinbares Verhalten beobachten,
kann der Großherzog, wenn Ermahnungen sich als unwirksam
gezeigt haben, die einstweilige Suspension des Bezugs der
Apanagen und Unterhaltsbeiträge verfügen. Der Familienrat
ist berechtigt, wenn die eine solche Suspension veranlassen-
den Umstände nicht gehoben werden, nach vorgängiger An-
drohung die Entziehung der gedachten Bezüge oder eines
Teiles derselben auszusprechen.“
E. Zu erwähnen ist nochder Unterschied zwischen apanagier-
ten Prinzen und apanagierten Linien. Die Apanage hat bald den
Charakter eines bloß auf die Lebenszeit überwiesenen, bald
den Charakter eines vererblichen Bezugs. Im letzteren Falle
bekommen die Söhne zu Lebzeiten des Vaters keine besondere
Apanage, sondern sind von diesem zu unterhalten. Nach dem
Tode des Vaters wird die väterliche Apanage unter sie geteilt.
(Bayern, Sachsen, Württemberg, Waldeck, z. T. Koburg
und Gotha.)