Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 17. 
Die Prüfung selbst, welche in der Apotheke eines der bei- 
den Commissions-Beisitzer vorzunehmen ist, umfaßt: 
1) die schriftliche Beantwortung einiger angemessener Fragen 
aus der allgemeinen Naturgeschichte, der Phyfik, der phar- 
maceutischen Chemie und Botanik, 
2) die Uebersetzung verschiedener Stellen aus der Pharma- 
copoea bavarica, 
3) die mündliche Beantwortung einiger Fragen aus der Apo- 
thekenordnung, 
4) die Erklärung des Ursprungs, der Zubereitung, dann der 
physischen und chemischen Eigenschaften vorliegender roher 
Arzneistoffe, Aufzählung der ihre Güte und Aechtheit be- 
urkundenden Merkmale, und Vornahme der einschlägigen 
Prüfung mit Reagentien, 
5) die Verfertigung einiger während der Prüfung eingekom- 
mener, dann die Lesung, Erklärung und Taxirung sonsti- 
ger Rezepte und 
6) die Bereitung eines pharmaceutischen Präparates. 
. 18. 
Unmittelbar nach beendigter Prüfung wird deren Ergebniß 
in Abwesenheit des Zöglings von der Commission durch Stim- 
menmehrheit ausgesprochen und hienach entweder 
1) dem Lehrlinge ein von sämmtlichen Commissions-Gliedern 
unterzeichnetes und mit dem Amtssiegel des Vorstandes 
gefertigtes Prüfungszeugniß über beurkundete vorzügliche 
(oder genügende) Befähigung und hienach erlangte Auf- 
nahme in den Gehilfenstand alsbald zugestellt, oder es wird 
2) bei unzulänglichen Prüfungsergebnissen die Verlängerung 
der Lehrzeit des Zöglings auf weitere sechs bis zwölf 
Monate ausgesprochen. 
In beiden Fällen ist der einschlägigen Distriktspolizeibehörde 
Nachricht zu geben. 
Würden aber im zweiten Falle genügende Anzeigen einer 
offenbaren Mangelhaftigkeit des genossenen Unterrichtes entweder 
aus dem pharmaceutischen Tagebuche oder in sonstiger Weise 
sich ergeben, so ist auch in Bezug auf diesen Punkt motivirte
	        
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