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Es faͤllt in die Augen, wie sehr die Verhaͤltnisse dieser Verwaltung durch Opfer
und Entbehrungen von so bedeutendem Umfange schwierig werden muͤssen.
Dennoch hat dieselbe bis jetzt ihte saͤmmtlichen Verpflichtungen erfuͤllt, was der-
selben aber einzig nur durch die Beschraͤnnkung moͤglich wind, welcher Euer Ko-
niglichen Majestaät FSechffelon sich unterwerfen), und welche Allerhöchstdie-
selben in allen Zweigen der Verwaltung einführen und handhaben.
Außer den vorstehenden so bedeutenden Unterstützungen, welche für Rechnung
der Staats-Verwaltung verfügt worden fnd, haben Suer Königlichen Ma
jestaͤt 343 Scheffel Nocken .
thöio — Dinkel
3,800 — Haber
und 395 — Gerste von den Kaͤsten der Hof--Domainen-
Kammer an das bedürfende Publikum abgeben lassen) wovon diese Behörde den
Seldwerth in den von Allerhöchstdenselben befohlenen gemilderten Preisen zwar nur
zu 16 2/563 fl. berechnet, welcher aber nach den mittleren Markt-Preisen 212,164Gul-
den betragen hat, wonach mithin der Zuschuß, welchen Allerhöchstdieselben aus Höchst
Ihren Privatmitteln haben leisten lassen, an 49,807 Gulden hinansteigt.
In tiefster Ehrfurcht ersterbend
Euer Königlichen Majestát#
allerunterthanigster treugehersamster
Präsident von Malchus.
Vorschriften die Beslellung der Dlenstkamionen betreffend.
In Absicht auf die künftige Cautionsleistung der von dem Königl. Finanz-
Departement abhängigen Cassenbeamten und Verwalter, werden, unter Beziehung
auf die Königl. Berordnung vom J. August 1817. (Regierungs Blatt Nro. 49.9
nachstehende, von Se. Königl. Masestát unterm o. d. M. Allerhoöchst geneh=
migten näáhere Vorschriften ertheilt.
1. 1. Wer Caution zu stellen hat.
Zu den Cassenbeamten und Verwaltern, welche Real-Cautionen zu leisten haben,
werden nachstehende gezéhlt, ndmlich:
a) die Cassiere und Jahlmeister der Central, und Kreis-Cassen, die Kameral,
EMJ und Holz-Verwalter, die Hütten, und Salinen= Cassiere, die
ost, Verwalter, die Ober-Joller, die Ober-Acciser, und Straßen-Gefällein=
bringer, die Ober- Umgelder) die Salz, und Dabacks-Faktoren; s
5 sodann von den Unter" Officianten:
Die Kameral, Kastenknechte, und die Kameral-Küfer, diese sedoch nur in
dem Fall, wenn thre. Rechnungs-Einnahme Tausend Gulden und mehr be-
#trágt, die Kameral-Gefälleinbringer, die Unterzoller und die Unter, Accifer.