Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Es  faͤllt  in  die  Augen,  wie  sehr  die  Verhaͤltnisse  dieser  Verwaltung  durch  Opfer
und  Entbehrungen  von  so  bedeutendem  Umfange  schwierig  werden  muͤssen.

Dennoch  hat  dieselbe  bis  jetzt  ihte  saͤmmtlichen  Verpflichtungen  erfuͤllt,  was  derselben
  aber  einzig  nur  durch  die  Beschraͤnnkung  moͤglich  wind,  welcher  Euer  Koniglichen
  Majestaät  FSechffelon  sich  unterwerfen),  und  welche  Allerhöchstdieselben
  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  einführen  und  handhaben.

Außer  den  vorstehenden  so  bedeutenden  Unterstützungen,  welche  für  Rechnung
der  Staats-Verwaltung  verfügt  worden  fnd,  haben  Suer  Königlichen  Ma

jestaͤt  343  Scheffel  Nocken  .
thöio  —  Dinkel
3,800  —  Haber
und  395  —  Gerste  von  den  Kaͤsten  der  Hof--Domainen-Kammer

  an  das  bedürfende  Publikum  abgeben  lassen)  wovon  diese  Behörde  den
Seldwerth  in  den  von  Allerhöchstdenselben  befohlenen  gemilderten  Preisen  zwar  nur
zu  16  2/563  fl.  berechnet,  welcher  aber  nach  den  mittleren  Markt-Preisen  212,164Gulden
  betragen  hat,  wonach  mithin  der  Zuschuß,  welchen  Allerhöchstdieselben  aus  Höchst
Ihren  Privatmitteln  haben  leisten  lassen,  an  49,807  Gulden  hinansteigt.

In  tiefster  Ehrfurcht  ersterbend
Euer  Königlichen  Majestát#
allerunterthanigster  treugehersamster
Präsident  von  Malchus.

Vorschriften  die  Beslellung  der  Dlenstkamionen  betreffend.

In  Absicht  auf  die  künftige  Cautionsleistung  der  von  dem  Königl.  Finanz-Departement
  abhängigen  Cassenbeamten  und  Verwalter,  werden,  unter  Beziehung
auf  die  Königl.  Berordnung  vom  J.  August  1817.  (Regierungs  Blatt  Nro.  49.9
nachstehende,  von  Se.  Königl.  Masestát  unterm  o.  d.  M.  Allerhoöchst  genehmigten
  näáhere  Vorschriften  ertheilt.

1.  1.  Wer  Caution  zu  stellen  hat.

Zu  den  Cassenbeamten  und  Verwaltern,  welche  Real-Cautionen  zu  leisten  haben,

werden  nachstehende  gezéhlt,  ndmlich:
a)  die  Cassiere  und  Jahlmeister  der  Central,  und  Kreis-Cassen,  die  Kameral,
EMJ  und  Holz-Verwalter,  die  Hütten,  und  Salinen=  Cassiere,  die
ost,  Verwalter,  die  Ober-Joller,  die  Ober-Acciser,  und  Straßen-Gefälleinbringer,
  die  Ober-  Umgelder)  die  Salz,  und  Dabacks-Faktoren;  s
5  sodann  von  den  Unter"  Officianten:
Die  Kameral,  Kastenknechte,  und  die  Kameral-Küfer,  diese  sedoch  nur  in
dem  Fall,  wenn  thre.  Rechnungs-Einnahme  Tausend  Gulden  und  mehr  be-#trágt,
  die  Kameral-Gefälleinbringer,  die  Unterzoller  und  die  Unter,  Accifer.