#bey der Rechts-Bfflege durch die Bezirks-Stellen, Instruktion und Entscheidung
der bürgerlichen Rechts-Streitigkeiten, und ebenso die Gencral= und Special-Unter-
suchung der Verbrechen vereinigt; mithin die Eriminal-Aemter sowohl als die
Provinzial-Justiz-Collegien aufgehoben werden sollen; daß,
3) mit Ausnahme der den bisherigen Ober-Beamten vorbehaltenen Straf-Fälle, an
die Spitze der Rechts-Verwaltung in jedem Oberamts-Bezirk ein besonderer
Beamter gestellt werden soll, dessen Wirkungs-Kreis einzig auf die
Rechts-Pflege sich bezieht.
Er erhält den Ramen „Oberamts-Richker;“ die Stelle selbst behält, wie
bisher, die Benennung „Oberamts-Gericht.“ — Endlich
4) ist es Unser Wille, daß in bürgerlichen Rechts-Streitigkeiten das Verfahren
mmößlichst verein facht und abgekürzt werde; daß die Oberamts-Gerichte dabey
von Amtswegen thäátiger eingreifen, als es bisher geschehen ist, und selbst nach
den bisherigen Grundsähen geschehen konnte; und daß gegen alle Verfügungen dersel-
ben, welche sich auf den Prozet-Gang beziehen, zwar Beschwerden bey dem höhern
Richter, aber nicht eigentliche Rechts-Mittel zugelassen werden sollen.
Zwar finden Wir eben darin einen neuen wichtigen Gruno, eine über alle Theile des
Verfahrens sich verbreitende, in das Einzelne eingehende neue Prozeß-Ordnung für bör-
gerliche Rechts-Streitigkeiten in Unsern Staaten einzuführen; und Wir haben daher
zu Bearbeitung eines Entwurfs dieser Ordnung sowohl, als einer neuen Criminal-Gerichts-
Ordnung, so wie eines neuen Straf-Gesebbuches, bereits die erforderlichen Anstalten
getroffen.
In Erwägung jedoch, daß beny den allgemeinen Klagen über Verzögerung der Rechts-
Pflege, Hülfe dringend nöthig ist; daß aber die Bearbeitung, die. allseitige Prüfung, die
Vollendung und die Sanktionirung dieser Gesehbücher nur das Werk einer lingern Zeir'
seyn kann; und daß es sogar von großem Interesse ist, die Erfahrungen, welche die Be-
folgung einer provisorischen Anordnung über einen veränderten Prozeß-Gaug darbieten wird,
für die nähere Entwickelung der jeßzt von Uns gebilligten Ideen in der künftigen Prozeß=
Ordnung selbst zu benutzen: — in Erwägung dieser Gründe haben Wir für zweckmigigert
achtet, daß jebt schon die Gründzüge eines veränderten Verfahrens der Oberamts-Gerichte
in bürgerlichen Rechts-Sereitigkeiten in gegenwärtiges Edikt aufgenommen werden.
Indem Wir Uns nun vorbehalten, wegen fernerer Behandlung der bey den Ober-
amts-Gerichten bereits anhängigen Prozesse eine besondere transitorische Verordnung zu ge-