Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

#bey der Rechts-Bfflege durch die Bezirks-Stellen, Instruktion und Entscheidung 
der bürgerlichen Rechts-Streitigkeiten, und ebenso die Gencral= und Special-Unter- 
suchung der Verbrechen vereinigt; mithin die Eriminal-Aemter sowohl als die 
Provinzial-Justiz-Collegien aufgehoben werden sollen; daß, 
3) mit Ausnahme der den bisherigen Ober-Beamten vorbehaltenen Straf-Fälle, an 
die Spitze der Rechts-Verwaltung in jedem Oberamts-Bezirk ein besonderer 
Beamter gestellt werden soll, dessen Wirkungs-Kreis einzig auf die 
Rechts-Pflege sich bezieht. 
Er erhält den Ramen „Oberamts-Richker;“ die Stelle selbst behält, wie 
bisher, die Benennung „Oberamts-Gericht.“ — Endlich 
4) ist es Unser Wille, daß in bürgerlichen Rechts-Streitigkeiten das Verfahren 
mmößlichst verein facht und abgekürzt werde; daß die Oberamts-Gerichte dabey 
von Amtswegen thäátiger eingreifen, als es bisher geschehen ist, und selbst nach 
den bisherigen Grundsähen geschehen konnte; und daß gegen alle Verfügungen dersel- 
ben, welche sich auf den Prozet-Gang beziehen, zwar Beschwerden bey dem höhern 
Richter, aber nicht eigentliche Rechts-Mittel zugelassen werden sollen. 
Zwar finden Wir eben darin einen neuen wichtigen Gruno, eine über alle Theile des 
Verfahrens sich verbreitende, in das Einzelne eingehende neue Prozeß-Ordnung für bör- 
gerliche Rechts-Streitigkeiten in Unsern Staaten einzuführen; und Wir haben daher 
zu Bearbeitung eines Entwurfs dieser Ordnung sowohl, als einer neuen Criminal-Gerichts- 
Ordnung, so wie eines neuen Straf-Gesebbuches, bereits die erforderlichen Anstalten 
getroffen. 
In Erwägung jedoch, daß beny den allgemeinen Klagen über Verzögerung der Rechts- 
Pflege, Hülfe dringend nöthig ist; daß aber die Bearbeitung, die. allseitige Prüfung, die 
Vollendung und die Sanktionirung dieser Gesehbücher nur das Werk einer lingern Zeir' 
seyn kann; und daß es sogar von großem Interesse ist, die Erfahrungen, welche die Be- 
folgung einer provisorischen Anordnung über einen veränderten Prozeß-Gaug darbieten wird, 
für die nähere Entwickelung der jeßzt von Uns gebilligten Ideen in der künftigen Prozeß= 
Ordnung selbst zu benutzen: — in Erwägung dieser Gründe haben Wir für zweckmigigert 
achtet, daß jebt schon die Gründzüge eines veränderten Verfahrens der Oberamts-Gerichte 
in bürgerlichen Rechts-Sereitigkeiten in gegenwärtiges Edikt aufgenommen werden. 
Indem Wir Uns nun vorbehalten, wegen fernerer Behandlung der bey den Ober- 
amts-Gerichten bereits anhängigen Prozesse eine besondere transitorische Verordnung zu ge-
	        
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