Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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bensrichterliche  Verhandlung  vor  ber  Otte-Obrigket,  wamittelbar  bey  dem  Oberamte=Grricht
  angebracht.

Soll  aber  eine  auch  von  der  Gerichtsbarkeit  des  Oberam'ts-Gerichts  befreyte  Person
belangt  werden,  und  ist  der  Kläger  nicht  selbst  auch  ein  Exemter;  so  kann  dieser  den
Oberamts-Richter  entweder  seines  eigenen  oder  desjenigen  Bezirkes,  in  welchem  der  Befrepte
  wohm,  um  die  Vermittlung  des  Streits  awrusen.  Der  eine  Beamte,  wie  der  andene,
  hat  diesem  Ansuchen  zu  entsprechen;  der  Befreyte  aber  hat  wenigstend  eine  Erklärung
zu  geben.

Weigert  er  sich  diese  Erblärung  zu  geben,  so  ist  dem  Kläger  ein  Zeugniß  über  den
bergeblich  eingeschlagenen  Weg  der  Güte  auszustellen.

K.  29.
Haldiährise  Anzzeise.
Teder  Orts-Vorstand  zeigt  dem  Oberamts-Gerichte  halbjäéhrlich  am  30.  Juni  und
5  .  December  summarisch  an,  wie  viele  Prozesse  von  ihm  oder  unter  seiner  Leitung  verglichen
worden,  und  dem  Oberamts-Richter  liegt  eine  gleiche  summarische  Anzeige  über  sämmtliche
bey  den  Friedens-Serichten  seines  Bezirks  zu  Stande  gekommenen  Vergleiche  an  den  Kreic-Gerichtshof
  ob.

Drittes  Kapvitel.

Vo#  Provf#orischen  Verfügungen  der  Orts-Obrigkeiten  in
Beziehung  auf  Rechts-Sereitigkeiten.

K  30.

«  All-gemeint-sist-immnag.

Auch  bei  solchen  Streitigkeiten,  welche  nur  zur  Competenz  des  Oberamts-Gerichts
gchoͤren,  sind  die  Orts-Obrigkeiten  ausserhalb  der  Amte-Stadt  berechtigt  und  verpflichtet,
auf  Anrufen  einer  Partey  provisorische  Verfuͤgungen  zu  treffen,  wenn  die  Sache  so  dringend
  ist,  daß  ohne  eine  solche  Verfügung  die  Partey  Gefahr  laufen  würde,  aus  ihrem
Rechteverdrängtzu  werden,  oder  die  Verfolgung  desselben  vereiteltoder  sehr=  erschwertzu  sehen.

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Namentklich  Arrest-Aniegungen.
Zu  biesen  Verfügungen  gehört  die  vorläufige  Unkegung  eines  Pers,  onal-  ober  Real-KRrrestet