Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr.  10.  51

88.

Die  Vorschriften  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  14.  Februar  1890  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  Seite  101)  werden  für  den  Handel  mit  Schweinen  im  Umherziehen
dahin  erweitert,  daß  die  Tiere  auch  auf  das  Freisein  von  Rotlauf,  Schweineseuche  und
Schweinepest  zu  untersuchen  sind;  der  einschlägige  Untersuchungsbefund  ist  in  dem  tierärztlichen
  Zeugnis  anzugeben.

Personen,  die  den  Schweinehandel  betreiben,  sind  verpflichtet,  die  amtstierärztliche  Untersuchung
  der  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Schweine  zu  jeder  Zeit  und  an  jedem  Orte  vornehmen
  zu  lassen.

Die  Inhaber  von  Stallungen  und  sonstigen  Räumlichkeiten,  in  denen  Handelsschweine
untergebracht  werden,  haben  die  amtstierärztliche  Kontrolle  solcher  Räumlichkeiten  jederzeit
zu  gestatten.

Die  Distriktspolizeibehörde  ist  befugt,  gebotenen  Falles  auf  Antrag  des  Bezirkstierarztes
und  nach  vorgängiger  Genehmigung  durch  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  Vorschriften
  über  die  regelmäßige  Reinigung  und  Desinfektion  der  vorbezeichneten  Stallungen
und  Räumlichkeiten  sowie  der  gewerbsmäßig  zur  Beförderung  von  Schweinen  benützten  Fuhrwerke,
  Käfige  und  dergl.  zu  erlassen.

Besteht  die  Gefahr  einer  größeren  Verbreitung  der  Schweineseuche  oder  der  Schweinepest,
so  ist  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  ermächtigt,  den  Handel  mit  Schweinen  im
Umherziehen,  mit  Ausnahme  des  Aufkaufes  von  Schlachtschweinen,  für  den  Regierungsbezirk
oder  für  Teile  desselben  geeigneten  Beschränkungen  zu  unterwerfen  oder  auf  bestimmte  Zeitdauer
  zu  verbieten.

Von  jedem  diesbezüglichen  Verbote  und  von  der  Aufhebung  eines  solchen  ist  dem
Staatsministerium  des  Innern  durch  Vorlage  von  3  Abdrücken  Anzeige  zu  erstatten.

Weitergehende  Verbote  des  Hausierhandels  mit  Schweinen,  die  gegen  die  Verbreitung
anderer  als  der  in  §  1  genannten  Seuchen  veranlaßt  sind,  werden  durch  vorstehende  Bestimmungen
  nicht  berührt.

§6  9.

Die  Ausfuhr  von  Schweinen  aus  gesperrten  Gehöften  bedarf  der  distriktspolizeilichen
Erlaubnis.

Die  Erlaubnis  ist  zu  erteilen:
a)  zur  Fortsetzung  der  Sperre  in  einem  anderen  Gehöfte  des  gleichen  Besitzers,
b)  zur  Abschlachtung  in  einem  öffentlichen  Schlachthause.
In  beiden  Fällen  haben  die  Vorschriften  des  §  7  Abs.  3  siungemäße  Anwendung
zu  finden.