Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Obliegenheiten des Richters, die Parteven schon bey jenen Verhandlungen über die Beweis- 
Mitel für ihr Vorbringen, wenigstens vorläufig zu befragen; sondern es steht auch den 
Parteyen selbst, ohne einigen Nachtheil in Absicht auf die Beweis-Verbindlichkeit, fre, 
die Dokumente, woraufsie ihre Ansprüche gründen, gleichzeitig vorzulegen, worüber dann 
jetzt schon mit dem Gegentheile gehandelt werden muß. 
Sind nun schon hlerdurch, oder durch die Erklárungen der Parteyen selbst, oder durch 
andere ganz nahe liegenden Beweis-Mittel, (z.B. Augenschein, andere Gerichts-Akten 
GC. 77 Nr. 5), Zeugen, welche bey der Hand und nur über einfache Umstände zu verneh- 
men sind,) die entscheidenden That-Umstände hinreichend aufgeklärt; oder sind doch, nach 
dem Anerkenntniß beyder Theile, alle vorhandenen Beweis-Mittelbereitserschöpft; so wird 
den Parteyen noch der unten im K. u37 angegebene Weg zur Vertheidigung des Rechts 
selbst erbffnet; und dann erfolgt sogleich die End-Entscheidung. 
Findet aber weder die eine noch die andere jener Voraussetzungen Statt; so tritt mit 
der Verhandlung der Parteyen in Hinsicht auf die Beweis-Mittel und mit der 
Aufnahme derselben ein neues Verfahren ein. 
. 103. 
Aufsorderung zum Beweise. 
Es wird, mit Ausnahme des F. 154 erwähnten Falles, kein eigentliches Beweis- 
Erkenntniß ausgesprochen; dagegen werden bevde Theile nun noch bestimmt aufgefordert, in 
einem möglichst kurzen peremtorischen Termin, in der Regel von dreyßig Tagen, die biöher 
noch nicht benutzten Mittel, wodurch die Wahrheit ihrer sich widersprechenden Behauptun- 
gen, in Absicht auf die vom Richter als erheblich ausgezeichneten Umstände, an den 
Tag gebracht werden kann, dem Oberamts-Gericht anzuzeigen, und, soweit es von ihnen 
abhäáugt, in dessen Hände zu bringen. 
#. 104. 
Fortsetzung. 
Diese Aufforderung ist jedoch für die End-Entscheidung sogar in der ersten Instanz. 
nicht prajudiciell. Sie wird an beyde Theile auf gleiche Weise gerichtet; keine Par- 
tey wird dabey, als ob.ihr der Beweis vorzugsweise obläge, bezeichnet; sondern dann erst, 
wenn am Ende bey ber Beurtheilung des ganzen Rechts-Streites der Beweis solcher 
That-Umstände, worüber nicht nur die Aufsorderung an die Partepen ergan- 
gen ist, sondern welche auch das Gericht nun als die eigentlich entschei- 
denden erkennt, nicht genügend erscheint, — dann erst wird eine Untersuchung darüber,
	        
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